Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)

Art. 18u Abs. 3 EBG

Der zweite Satz von Art. 18u Abs. 3 EBG, welcher betreffend bestrittener Ansprüche wegen Eigentumsbeschränkungen auf die bisherigen Art. 57-75 EntG verweist, wird durch einen allgemeinen Verweis auf das Verfahren nach dem EntG ersetzt.

Nationalstrassengesetz NSG

Das NSG89 wird zusätzlich zu den analog der am Eisenbahngesetz vorzunehmenden Änderungen folgendermassen angepasst:

Art. 18 Abs. 2 NSG

Der zweite Satz von Art. 18 Abs. 2 NSG, welcher betreffend bestrittener Ansprüche zur Entschädigung für die Beschränkung des Grundeigentums durch Projektierungszonen auf die bisherigen Art. 57ff. EntG verweist, wird durch einen allgemeinen Verweis auf das Verfahren nach dem EntG ersetzt.

Art. 25 Abs. 3 NSG

Der zweite Satz von Art. 25 Abs. 3 NSG, welcher betreffend bestrittener Ansprüche zur Entschädigung für die Beschränkung des Grundeigentums durch Baulinien auf die bisherigen Art. 57ff. EntG verweist, wird durch einen allgemeinen Verweis auf das Verfahren nach dem EntG ersetzt.

Art. 51 Abs. 2 NSG und Art. 52 Abs. 2 NSG

Neu wird im jeweils zweiten Satz des Absatzes 2 von Art. 51 und Art. 52 NSG für die Festlegung der Entschädigung auf E-Art. 64 EntG verwiesen. Für die Festlegung der Entschädigung bei einer Beseitigung von sichtbehindernden Einrichtungen oder bei vorübergehenden Einrichtungen zum Schutze der Strassen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur wurde in den beiden Artikeln im NSG bisher fälschlicherweise auf Art. 60 Abs. 2 EntG verwiesen.

Kernenergiegesetz KEG

Das KEG90 wird zusätzlich zu den analog der am EBG vorzunehmenden Änderungen folgendermassen angepasst:

Art. 59 Abs. 3 und 4 KEG

Der zweite Satz von Art. 59 Abs. 3 KEG, welcher betreffend bestrittener Ansprüche zur Entschädigung für die Eigentumsbeschränkung im Zusammenhang mit der Festlegung des Schutzbereichs auf die bisherigen Art. 57-75 EntG verweist, wird durch einen allgemeinen Verweis auf das Verfahren nach dem EntG ersetzt.

89 SR 725.11

90 SR 732.1