Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)

Abs. 4 von Art. 59 KEG wird aufgehoben. Gemäss E-Art. 33 Abs. 4 EntG werden die enteigneten Rechte von der ESchK auch ohne Anmeldung geschätzt, soweit sie sich aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind. Nachträgliche Forderungen richten sich nach den Bestimmungen des VwVG91 (Art. 24 Abs. 1 bzw. Art. 32 Abs. 2).

Art. 85 Abs. 3 KEG

Art. 85 Abs. 3 KEG, welcher betreffend bestrittener Ansprüche zur Entschädigung für kantonale Hoheitsrechte auf die bisherigen Art. 57-75 und 77-86 EntG verweist, wird durch einen Verweis auf E-Art. 64 EntG ersetzt.

Luftfahrgesetz LFG

Das LFG92 wird zusätzlich zu den analog der am EGB vorzunehmenden Änderungen folgendermassen angepasst:

Art. 36e (neu)

Im Unterschied zu anderen Infrastrukturen wie Strassen und Schienen sind die Immissionen aufgrund von Fluglärm in der Regel nicht unmittelbare Folge von Bauten und Anlagen, über die in einem Plangenehmigungsverfahren entschieden wird. Der Betrieb eines Flugplatzes wird vielmehr nach den Vorgaben des LFG im Betriebsreglement entschieden werden, das vom BAZL nach öffentlicher Auflage mit Mitwirkungsrechten der Betroffenen genehmigt wird. Nach der Konzeption der vorliegenden Teilrevision des EntG müsste über die Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche gegen übermässige Belastung durch Fluglärm neu in einem selbständigen Enteignungsverfahren gemäss E-Art. 36 entschieden werden. In der Folge müssten über die gleichen Fragen in zwei verschiedenen Verfahren entschieden werden. Um dies zu vermeiden wird festgelegt, dass die Begehren nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a und b E-EntG, welche den Schutz der Nachbarrechte im EntG regeln, im Verfahren des Betriebsreglements geltend zu machen und zu beurteilen sind (Abs. 1). Konkret geht es dabei um die Begehren um Massnahmen nach Art. 7 Abs. 3 EntG. Ein Verfahren nach E-Art. 36 EntG erübrigt sich sodann. Begehren um Enteignungsentschädigungen können folglich direkt an die Schätzungskommission gerichtet werden (Abs. 2).

Die in Abs. 3 geregelte Verjährungsfrist entspricht der heutigen Praxis der Gerichte. Der Beginn fällt auf den Termin, an dem der Entscheid über die Genehmigung der Änderung des Betriebsreglements rechtskräftig wird, mit dem die zulässigen Lärmimmissionen gemäss Art. 37a der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 198693 festgelegt werden. Mit diesem Entscheid wird auch rechtskräftig über die Erleichterungen bei Überschreitung des Immissionsgrenzwerts entschieden, womit

91 SR 172.021

92 SR 748.0

93 SR 814.41