Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)

der nachbarrechtliche Abwehranspruch gegen den übermässigen Fluglärm dahinfällt.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage hat keine direkten personellen Auswirkungen auf den Bund. Die zuständigen Bundesstellen könnten allenfalls geringfügig mehrbelastet werden, da neu alle Verfahren ihren Anfang bei den Bundesbehörden nehmen. Das bedeutet beispielsweise, dass auch alle nachträglichen Entschädigungsforderungen – etwa für die Enteignung nachbarrechtlicher Ansprüche infolge übermässiger Strassenlärms – neu bei der zuständigen Bundesbehörde anzumelden sind. Dieser Mehraufwand dürfte sich allerdings in Grenzen halten, da sich die Behörde – sofern einzig Entschädigungsforderungen geltend gemacht werden – auf eine formelle Prüfung wird beschränken können. Erfolgen jedoch Entschädigungsforderungen in Verbindung mit Begehren nach Art. 7-10 EntG, entfällt im Gegenzug die Aufteilung der heutigen Verfahrensordnung zwischen Schätzungskommission und Verwaltung (Einreichung der Forderung bei der ESchK, Überweisung an die Bundesbehörde zum Entscheid über Begehren nach Art. 7-10 EntG; Rücküberweisung an die ESchK).

Die in den Erläuterungen zu E-Art. 63 aufgezeigte künftige Entflechtung der Entschädigungen an die Mitglieder der ESchK von den durch die Enteigner zu leistenden kostendeckenden Gebühren hat insofern finanzielle Auswirkungen, als dass der Bund die von den Enteignern zu leistenden Gebühren vorerst bevorschusst. Die Kosten hierzu werden einmalig auf CHF 0.5 Mio. geschätzt. Die den Enteignern zu belastenden Gebühren werden jedoch entsprechend dem Verursacherprinzip derart ausgestaltet, dass die Kosten vollumfänglich gedeckt werden können. Weiter trägt der Bund durch diesen Systemwechsel das Risiko, dass Entschädigungen an die Mitglieder der ESchK nicht mittels Gebühren auf einzelne Enteigner überwälzt werden können; so beispielsweise im Falle einer Insolvenz eines Enteigners. Dieses Risiko ist jedoch als gering einzustufen, zumal es sich bei den Unternehmen, welche das Enteignungsrecht des Bundes beanspruchen können, oftmals um Staatsbetriebe oder um Unternehmen handelt, welche sich in öffentlich-rechtlichem Eigentum befinden. Die allgemeine Gebührenverordnung des Bundes vom 8. September 200494 (AllgGebV) sieht zudem vor, dass von den gebührenpflichtigen Personen in begründeten Fällen ein angemessener Vorschuss oder eine Vorauszahlung verlangt werden kann. Damit bewegt sich diese Ausfallrisiko in einem üblichen Rahmen.

94 SR 172.041.1