Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/42: Bundesgesetz über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei Too-big-to-fail-Instrumenten · 10 Seiten
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Zusammenfassung
Systemrelevante Banken müssen aufgrund neuer aufsichtsrechtlicher Vorgaben Too-big-tofail(TBTF)-Instrumente künftig über die Konzernobergesellschaft begeben. Für diese Konzernobergesellschaften resultiert aus solchen Emissionen und der Weitergabe dieser Mittel an ihre operativen Banken eine höhere Gewinnsteuerbelastung. Die höhere Steuerbelastung ist auf die Kürzung des Beteiligungsabzugs zurückzuführen, die sich aus der Entrichtung der Schuldzinsen auf diesen Instrumenten ergibt. Um die höhere Gewinnsteuerbelastung und die damit verbundene Schmälerung der Eigenmittel zu verhindern, sollen bei der Berechnung des Beteiligungsabzuges folgende Elemente nicht berücksichtigt werden: 1.der den Investoren entrichtete Zins und 2. die bilanzierte Forderung aus der konzerninternen Weitergabe der Mittel. Damit wird erreicht, dass die Steuerbelastung aufgrund der Emission von TBTF-Instrumenten nicht ansteigt. Dies ermöglicht einen steuerlich nicht belasteten Eigenmittelaufbau.
Die Vernehmlassung (49 Stellungnahmen) zeigt zusammenfassend folgende Ergebnisse:
Zustimmung: 33; Zustimmung mit Vorbehalt: 4; Ablehnung: 6; Verzicht: 6
Breite Zustimmung zum Ziel (TBTF-Regime umsetzen und keine steuerliche Hindernisse bei Eigenmittelaufbau).
Breite Zustimmung zum Mittel (Korrektur Berechnung Beteiligungsabzug)
Ein kleinerer Teil lehnt die Vorlage primär aus verfassungsrechtlichen Gründen ab. Auch aus den Kreisen der Zustimmenden werden verfassungsrechtliche Bedenken betr. Bevorzugung des Bankensektors zum Ausdruck gebracht. Diese Teilnehmenden kommen dann aber zum Schluss, dass die Privilegierung gerechtfertigt ist oder im öffentlichen Interesse liegt.
Teilweise wird darauf hingewiesen, dass nicht systemrelevante Banken bereits unter dem geltenden Recht anderweitige Möglichkeiten haben, den Effekt beim Beteiligungsabzug zu vermeiden.
Eine Ausdehnung auf die Versicherer und deren Instrumente, die sie aufsichtsrechtlich an die Eigenmittel anrechnen können, wurde seitens des SVV gefordert. Primär wurde vorgebracht, dass diese sich in einer vergleichbaren Situation mit den Banken befinden.
Eine Ausdehnung auf alle Branchen und alle Instrumente (Darlehen/Obligationen) wurde von Wirtschaftsvertretern, den Versicherern und zwei Parteien gefordert oder angeregt.