Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/42: Bundesgesetz über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei Too-big-to-fail-Instrumenten · 10 Seiten

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1. Ausgangslage

Am 09.06.2017 hat der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, bei den Kantonen, den politischen Parteien und den Dachverbänden der Wirtschaft ein Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei Too-big-to-fail-Instrumenten zur Eliminierung der höheren Steuerbelastung durchzuführen.

Das Vernehmlassungsverfahren dauerte bis zum 29.09.2017. Insgesamt wurden 57 Vernehmlassungsadressaten angeschrieben. Dabei wurden die angeschriebenen Kantone insbesondere aufgefordert, zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Inkraftsetzung der Vorlage sowie zu den kantonalen Auswirkungen Stellung zu nehmen. Das Verzeichnis der Vernehmlassungsadressaten ist im Anhang ersichtlich.

Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens sind 49 Stellungnahmen eingegangen, wovon sich 43 zum Inhalt der Vorlage geäussert haben. Dazu gehören 5 Parteien (CVP, FDP, GPS, SVP, SPS), die FDK, 22 Kantone (AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, VD, VS, ZG, ZH) sowie und 15 Organisationen (SSV, economiesuisse, SwissHoldings, SBV, SGB, Travail.Suisse, SVV, EXPERTsuisse, TREUHAND SUISSE, UBS, CS, FER, CP, Handelskammer beider Basel, Städtische Steuerkonferenz).

2. Die Vernehmlassungsvorlage

Banken, Finanzgruppen und bankdominierte Finanzkonglomerate (nachfolgend Banken)

unterstehen aufsichtsrechtlichen Vorgaben. Die aufsichtsrechtlichen Vorschriften des TBTF-Regimes können es nötig machen, dass v.a. systemrelevante Banken sog. CoCos, Write-off-Bonds oder Bail-in-Bonds emittieren. Mit diesen TBTF-Instrumenten stärken sie ihre Eigenmittelbasis oder erfüllen Anforderungen an zusätzliche verlustabsorbierende Mittel.

Die Emission von TBTF-Instrumenten muss bei systemrelevanten Banken nach Vorgaben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) spätestens ab 1. Januar 2020 durch die Konzernobergesellschaft erfolgen. Die Konzernobergesellschaft gibt dabei die Mittel aus den TBTF-Instrumenten im Regelfall konzernintern an jene operativen Banken oder andere Konzerngesellschaften weiter, die auf die Stärkung der Eigenmittelbasis resp. zusätzliche verlustabsorbierende Mittel angewiesen sind.

Für die Konzernobergesellschaft resultiert aus der Emission von TBTF-Instrumenten und der Weitergabe der Mittel an ihre operativen Banken eine höhere Gewinnsteuerbelastung. Da die Konzernobergesellschaften von solchen Banken primär Beteiligungserträge erwirtschaften und kein operatives Geschäft unterhalten, werden damit faktisch Beteiligungserträge besteuert. Diese höhere Steuerbelastung führt zu einer Minderung der Eigenmittel. Dies steht im Widerspruch zu den Zielen der TBTF-Gesetzgebung.

Die höhere Steuerbelastung ist auf die Berechnung des Beteiligungsabzugs zurückzuführen. Der Beteiligungsabzug ist ein Prozentsatz, um den die geschuldete Gewinnsteuer reduziert wird. Damit wird eine wirtschaftliche Mehrfachbelastung von Beteiligungserträgen vermieden. Es gilt folgender Grundsatz: Je mehr Beteiligungserträge im Verhältnis zum Gesamtgewinn, umso höher der Beteiligungsabzug und damit umso tiefer die geschuldete Steuer. TBTF-Instrumente mindern im geltenden Recht rechnerisch den Beteiligungsabzug und erhöhen daher die geschuldete Steuer.

Um die höhere Gewinnsteuerbelastung zu verhindern, wird die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei der Konzernobergesellschaft von Banken wie folgt angepasst: