Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/42: Bundesgesetz über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei Too-big-to-fail-Instrumenten · 10 Seiten

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 Die FDK und acht Kantone (FR, OW, NW, SH, TG, VD, ZG, ZH) halten den Verstoss

gegen das Rechtsgleichheitsgebot aufgrund der aufsichtsrechtlichen Anordnung der FINMA für vertretbar. Bisweilen wird auf eine Einschränkung auf systemrelevante Banken hingewiesen.

 Die GPS und TREUHAND SUISSE stellen grundsätzlich in Frage, ob die vorgeschlage-

nen Gesetzesänderungen überhaupt im öffentlichen Interesse sind. Es sei doch gerade die Aufgabe der Aktionäre, die Eigenkapitalbasis zu stärken und nicht Aufgabe des Staates dabei zu helfen.

 Die GPS sieht im Gesetzesentwurf einen Verstoss gegen die Besteuerung nach der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

3.4 Konzeption des Beteiligungsabzugs

 Sieben Kantone (BE, FR, NW, OW, SO, TG, GE) und vier Organisationen (SSV,

SwissHoldings, TREUHAND SUISSE, Städtische Steuerkonferenz) schlagen vor, einen Wechsel zur direkten Freistellung zu prüfen oder stellen fest, dass damit die vorliegende Problematik gelöst werden würde.

 Die FDK hält einen Wechsel zur direkten Freistellung derzeit realpolitisch als nicht ange-

zeigt.

3.5 Zeitpunkt des Inkrafttretens

 Der Kanton ZG und vier Organisationen (economiesuisse, SBV, CS, UBS) sprechen

sich für eine möglichst rasche Inkraftsetzung der zu revidierenden Bestimmungen aus.

 Die Kantone AG und SO sind einverstanden mit einem Inkrafttreten auf 2020.

 Der Kanton JU fordert, dass er vor Fixierung des Datums des Inkrafttretens konsultiert

wird.

3.6 Weitere Bemerkungen

 Die GPS fordert, die mit dem Gesetzesentwurf verbundenen Regulierungsfolgen bei der

Ausarbeitung der Botschaft abzuschätzen. Sie kritisieren zudem, dass TBTF-Instrumente nicht im Bankengesetz sondern in der Eigenmittelverordnung geregelt seien. Somit könne der Bundesrat beziehungsweise die FINMA selber die Schuldinstrumente festlegen. Der Gesetzesentwurf verletzte deswegen die in der schweizerischen Rechtstradition geltende Regelung, wonach das Steuerobjekt grundsätzlich auf Gesetzesstufe zu definieren sei.

SwissHoldings findet es fragwürdig, dass gemäss Vorlage die auf TBTF-Instrumenten

gezahlten Entschädigungen steuerlich vollumfänglich als Schuldzinsen qualifiziert werden sollen. Dies sei vor dem Hintergrund der Tatsache, dass TBTF-Instrumente aus Sicht der FINMA als Teil des Eigenkapitals gelten und bei Schweizer Privatinvestoren nur ein Teil der Entschädigungen als steuerbarer Zinsertrag qualifiziere, nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis führe die vorgeschlagene Lösung für Banken faktisch zu einem Zinsabzug auf Eigenkapital, der beim Beteiligungsabzug jetzt sogar auch noch privilegiert werden solle. Der SSV und die Städtische Steuerkonferenz sehen einen Abzug der Eigenkapitalkosten entsprechend der Schuldzinsen als mögliche alternative Lösungsvariante, die im Rahmen der SV17 weiterzuverfolgen sei.

 Die FDK und drei Kantone (FR, NW, TG) weisen darauf hin, dass die steuerliche Mehr-

belastung auch dadurch vermieden werden könnte, dass Obligationen direkt durch die Tochtergesellschaft ausgegeben würden.