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Vernehmlassung 2017/47: Totalrevision des Nationalstrassenabgabegesetzes (NSAG) · 7 Seiten
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741.71 Strassenverkehr
2Ergeben sich bei der Umsetzung oder dem Betrieb des elektronischen Erhebungssystems nach dem 4. Abschnitt unerwartete Schwierigkeiten, so kann der Bundesrat das bisherige Erhebungssystem mit der Klebevignette befristet weiterführen oder einführen. In diesem Fall regelt der Bundesrat insbesondere die Abgabe und die ordnungsgemässe Verwendung der Vignette.
Art. 34 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.