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Vernehmlassung 2017/47: Totalrevision des Nationalstrassenabgabegesetzes (NSAG) · 7 Seiten
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741.71 Strassenverkehr
4Der Bundesrat regelt, soweit dieses Gesetz nichts anders vorsieht:
a. die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;
b. den Katalog der zu erfassenden Daten;
c. die Berechtigung zum Bearbeiten der Daten;
d. die Beschaffung und die Weitergabe der Daten;
e. Dauer der Aufbewahrung der Daten;
f. die Datensicherheit;
g. das Archivieren und das Vernichten der Daten.
Art. 19 Datenbeschaffung
Die EZV darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Fahrzeughalterdaten aus Datensystemen anderer Behörden des Bundes und der Kantone beschaffen und bearbeiten, sofern dies in anderen Erlassen des Bundes oder in kantonalen Erlassen vorgesehen ist. Sie verwendet die Daten ausschliesslich für die jeweils vorgesehenen Zwecke.
Art. 20 Schnittstellen
1Das Informationssystem kann so mit den anderen Informationssystemen der EZV zur Erhebung von Strassenverkehrsabgaben sowie zur Personen- und Kundendatenverwaltung verbunden werden, mit welchem die Benutzerinnen und Benutzer im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob eine bestimmte Person oder Organisation in einem Informationssystem der EZV verzeichnet ist.
2Eine Verbindung des Informationssystems mit anderen Informationssystemen der Bundesverwaltung, auf die die EZV Zugriff hat, ist nur zulässig, sofern die Gesetzgebung über die letztgenannten Informationssysteme dies vorsieht.
Art. 21 Zugriff
1Die EZV kann den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern folgender Behörden und Organisationen Zugriff auf das Informationssystem gewähren, soweit dies für die Durchführung von Kontrollen und die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen gegen dieses Gesetz erforderlich ist:
a. kantonale Polizei- und Strafverfolgungsbehörden;
b. die Abgabeerhebungsstelle;
c. zu Kontroll- und Ahndungszwecken im Rahmen von Ordnungsbussenverfahren beigezogene Organisationen;
2Sie gewährt den Fahrzeughalterinnen und -haltern sowie den Fahrzeugführerinnen und -führern soweit Zugriff auf das Informationssystem, dass sie feststellen können, ob die Berechtigung zur Benützung der Nationalstrassen I und II noch gültig ist.
Art. 22 Archivierung und Vernichtung der Daten
Die erhobenen Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie es zur Erfüllung des Zweckes, für den sie erhoben wurden, unbedingt notwendig ist. Die bei Kontrollen entstehenden Bilddaten werden sofort vernichtet, sofern das Fahrzeug oder Kontrollschild als zur Nationalstrassenbenützung berechtigt registriert ist.
Art. 23 Aufgabenübertragung an Dritte
1Die Bestimmungen über den Datenschutz (Art. 17-22) gelten sinngemäss für die Organisationen, die nach den Artikeln 12 Absatz 1, 15 Absatz 2 und 28 Absatz 4 beigezogen werden.
2Die beigezogenen Organisationen müssen die Datensicherheit nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)7 gewährleisten.
Art. 24 Amtshilfe und Anzeigepflicht
1Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und die beigezogenen Organisationen unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie erteilen sich gegenseitig die benötigten Auskünfte und gewähren einander auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten.
2Die kantonale Polizei sowie Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden oder beigezogenen Organisationen auf Ersuchen alle erforderlichen Auskünfte.
3Verwaltungsorgane des Bundes und der Kantone, die in ihrer dienstlichen Tätigkeit eine Übertretung feststellen oder von einer solchen Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, sie der für die Strafverfolgung zuständigen Behörde anzuzeigen.
4Die Gewährung der Amtshilfe in Strafsachen zwischen den Behörden von Bund und Kantonen richtet sich nach Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 22. März 19748 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR).
7SR 235.1