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Vernehmlassung 2017/47: Totalrevision des Nationalstrassenabgabegesetzes (NSAG) · 7 Seiten

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Nationalstrassenabgabegesetz 741.71

c. Sie kann nach Artikel 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 18895 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) in Betreibungsverfahren den Rechtsvorschlag beseitigen und gilt als Verwaltungsbehörde im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 Ziffer 2 SchKG.

2Stellt die Abgabeerhebungsstelle Übertretungen fest, so übermittelt sie die zur Verfolgung erforderlichen Beweismittel der EZV.

3Sie darf keine anderen als die ihr nach diesem Gesetz übertragenen wirtschaftlichen Tätigkeiten verfolgen.

4Sie veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie ihre Jahresrechnung.

5. Abschnitt: Verwendung des Abgabeertrags

Art. 14

1Der Reinertrag der Abgabe wird nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 19856 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG) verwendet.

2Als Reinertrag gilt der Ertrag nach Abzug der Aufwandsentschädigungen nach Artikel 31.

6. Abschnitt: Kontrollen und Sicherheitsleistung

Art. 15 Kontrollen

1Zur Überprüfung der Abgabeentrichtung werden Kontrollen durchgeführt.

2Der Bundesrat überträgt die Durchführung der Kontrollen der EZV, Dritten oder den Kantonen.

3Bei einer Übertragung auf Dritte nach Absatz 2 ist die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungsrecht anwendbar. Das EFD schliesst die erforderlichen Verträge ab.

4Der Bundesrat regelt die Anforderungen an das für die Durchführung der Kontrollen notwendige Überwachungssystem.

Art. 16 Sicherheitsleistung

Bestreitet eine Person, die nicht in der Schweiz Wohnsitz hat, bei einer Kontrolle die Abgabepflicht oder bezahlt sie die Abgabe und eine allfällige Busse nicht sofort, so muss sie die entsprechenden Beträge hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit leisten.

7 Abschnitt: Datenschutz und Amtshilfe

Art. 17 Betrieb eines Informationssystems

1Für den Vollzug dieses Gesetzes wird von der EZV ein Informationssystem betrieben

2Das Informationssystem dient der Erfüllung der folgenden Aufgaben:

a. der Erhebung der Abgabe;

b. der Verwaltung der Daten der registrierten Motorfahrzeuge und Anhänger beziehungsweise der registrierten Kontrollschilder;

c. der Kontrolle der Abgabeerhebung;

d. dem Verfolgen und Beurteilen von Übertretungen;

e. dem Erstellen von Statistiken.

Art. 18 Inhalt des Informationssystems

1Die EZV darf Personendaten bearbeiten, sofern dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.

2Sie kann namentlich die folgenden Daten bearbeiten:

a. Daten über die Motorfahrzeuge, Anhänger und Kontrollschilder;

b. Daten über die Registrierung der Motorfahrzeuge und Anhänger beziehungsweise der Kontrollschilder und über die Gültigkeitsdauer der Registrierung;

c. Daten über die Bezahlung der Abgabe;

d. E-Mail-Adresse der Person, die die Abgabe entrichtet hat.

3Für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen kann sie die folgenden besonders schützenswerten Personendaten bearbeiten:

a. Angaben über durchgeführte Kontrollen;

b. Angaben im Zusammenhang mit Übertretungen nach Artikel 27.

5 SR 281.1

6 SR 725.116.2