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Vernehmlassung 2017/47: Totalrevision des Nationalstrassenabgabegesetzes (NSAG) · 7 Seiten
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741.71 VORENTWURF Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG)
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...2,
beschliesst:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Erhebung der Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Abgabe).
Art. 2 Geltungsbereich
Die Abgabe wird für die Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse (Nationalstrassen I und II) nach dem Bundesbeschluss vom 21. Juni 19603 über das Nationalstrassennetz erhoben.
2. Abschnitt: Abgabepflicht
Art. 3 Abgabeobjekt
1Die Abgabe wird erhoben auf Motorfahrzeuge und mitgeführte Anhänger, die im In- oder Ausland immatrikuliert sind und mit denen Nationalstrassen I und II benützt werden.
2Sie wird nicht erhoben auf Fahrzeuge, die der Schwerverkehrsabgabe nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19974 unterliegen.
Art. 4 Ausnahmen
1Keine Abgabe wird erhoben für:
a. Fahrzeuge mit Militärkontrollschildern sowie Fahrzeuge, die von der Armee gemietet oder requiriert worden sind und mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ verkehren;
b. Fahrzeuge des Zivilschutzes;
c. Fahrzeuge der Polizei und des Grenzwachtkorps;
d. Fahrzeuge der Feuer-, Öl- und Chemiewehr sowie Ambulanzen;
e. Fahrzeuge der Nationalstrassen-Unterhaltsdienste;
f. Fahrzeuge zwischenstaatlicher Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen geschlossen hat;
g. ausländische Regierungsfahrzeuge in offizieller Mission;
h. Transportachsen;
i. Anhänger und Seitenwagen an Motorrädern;
j. Fahrzeuge und starre Anhänger ohne Kontrollschild;
k. leichte Sattelschlepper, die gemäss einer Eintragung im Fahrzeugausweis zum Ziehen eines der Schwerverkehrsabgabe unterliegenden Anhängers berechtigt sind;
l. für den Fall einer Fahrzeugregistrierung gemäss Artikel 10 Absatz 1: Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern auf Fahrten an Werktagen.
2Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) kann in begründeten Einzelfällen, namentlich mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen oder aus humanitären Gründen, für weitere Fahrzeuge Ausnahmen vorsehen.
3Sie kann die Abgabepflicht auf einzelnen Nationalstrassenabschnitten sistieren, wenn die Polizei den Verkehr infolge von Katastrophen oder anderen ausserordentlichen Lagen ganz oder teilweise auf solche Strassen umleitet.
AS JJJJ ....
1SR 101
2BBl JJJJ ...