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Vernehmlassung 2017/47: Totalrevision des Nationalstrassenabgabegesetzes (NSAG) · 7 Seiten

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741.71 Strassenverkehr

Art. 5 Abgabepflichtige Personen

Abgabepflichtig sind die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter und subsidiär die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer.

3. Abschnitt: Abgabeperiode und Abgabebetrag

Art. 6 Abgabeperiode

Die Entrichtung der Abgabe berechtigt zur Benützung der Nationalstrassen I und II während eines Jahres.

Art. 7 Abgabebetrag

1Die Jahresabgabe beträgt 40 Franken.

2Der Bundesrat kann die Abgabe für Motorräder und Anhänger um höchstens die Hälfte ermässigen.

Art. 8 Überprüfung der Abgabeperiode und des Abgabebetrags

Der Bundesrat überprüft mindestens alle fünf Jahre die Abgabeperiode und den Abgabebetrag und berichtet dem Parlament über die Ergebnisse der Überprüfung.

4. Abschnitt: Erhebung der Abgabe und Registrierung

Art. 9 Erhebung

1Die Abgabe wird vor der Benützung der Nationalstrassen I und II erhoben.

2Der Bundesrat kann die nachträgliche Entrichtung der Abgabe vorsehen.

3Er regelt die Zahlungsmöglichkeiten.

Art. 10 Registrierung

1Nach der Entrichtung der Abgabe werden die Motorfahrzeuge und Anhänger oder deren Kontrollschilder elektronisch registriert.

2Soweit es für die Kontrolle der Abgabepflicht notwendig ist, werden auch Motorfahrzeuge und Anhänger oder Kontrollschilder von Fahrzeugen registriert, für die nach Artikel 4 keine Abgabe erhoben wird.

3Der Bundesrat regelt die Anforderungen an das Registrierungssystem und bestimmt, ob die Fahrzeuge oder deren Kontrollschilder registriert werden.

4Sieht er die Registrierung des Kontrollschilds vor, so gilt die Abgabe als für jedes Fahrzeug entrichtet, das mit diesem Kontrollschild verwendet werden darf.

Art. 11 Fahrzeug- und Kontrollschildübertragung

1Wird ein registriertes Fahrzeug oder Kontrollschild auf einen Dritten übertragen, so gilt die Abgabe für dieses Fahrzeug oder Kontrollschild bis zum Ende der Abgabeperiode als bezahlt.

2Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Bezahlung der Abgabe ausnahmsweise auf ein noch nicht registriertes Fahrzeug oder Kontrollschild übertragen wird. In diesen Fällen wird das Fahrzeug oder Kontrollschild, für das die Abgabe ursprünglich geleistet worden ist, aus dem Register gelöscht.

3Bezahlte Abgaben werden in keinem Fall zurückerstattet.

Art. 12 Übertragung der Abgabeerhebung

1Der Bundesrat kann die Erhebung der Abgabe ganz oder teilweise übertragen:

a. einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung (Abgabeerhebungsstelle);

b. den Kantonen.

2Bei einer Übertragung nach Absatz 1 Buchstabe a ist die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungsrecht anwendbar. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) schliesst die erforderlichen Verträge ab.

3Die EZV übt die Aufsicht über die Abgabeerhebungsstelle und die beigezogenen Kantone aus.

Art. 13 Kompetenzen der Abgabeerhebungsstelle

1Wird die Erhebung der Abgabe der Abgabeerhebungsstelle übertragen, so hat diese die folgenden Kompetenzen:

a. Sie führt das Registrierungssystem.

b. Sie kann Verfügungen über die Abgabepflicht erlassen.