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Vernehmlassung 2017/47: Totalrevision des Nationalstrassenabgabegesetzes (NSAG) · 7 Seiten

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Nationalstrassenabgabegesetz 741.71

Anhang (Art. 31)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Das Bundesgesetz vom 19. März 201010 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201611

Art. 1 Abs. 1 Bst. a. Ziff. 8

1Mit Ordnungsbusse wird in einem vereinfachten Verfahren (Ordnungsbussenverfahren) bestraft, wer eine Übertretung begeht, die:

a. in einem der folgenden Gesetze aufgeführt ist:

8. Nationalstrassenabgabegesetz vom …12 (NSAG),

Art. 3 Abs. 2

2Es ist auch anwendbar, wenn es sich um eine Widerhandlung handelt gegen:

a. das SVG13 und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen, die durch eine automatische Überwachungsanlage festgestellt wird, welche die Anforderungen des Messgesetzes vom 17. Juni 201114 erfüllt;

b. das NSAG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen, die durch eine automatische Überwachungsanlage festgestellt wird, welche die Anforderungen des Messgesetzes erfüllt.

2. Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199715

Art. 18a Datenweitergabe

Die Zollverwaltung liefert den für den Vollzug der Nationalstrassenabgabe zuständigen Stellen die Daten, die diese benötigen um die der Schwerverkehrsabgabe unterliegenden Fahrzeuge zu erkennen.

3. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195816

Art. 89e

Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in die folgenden Daten nehmen:

b. die Zollorgane: in die Daten, die für die Kontrolle der Fahrberechtigung und der Verkehrszulassung, für die Kontrolle der Verzollung und der Versteuerung nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199617, für die Erhebung der Schwerverkehrsabgabe sowie für die Fahrzeugfahndung erforderlich sind;

k. die Stellen, welchen die Erhebung der Nationalstrassenabgabe und die Kontrolle der Entrichtung dieser Abgabe übertragen werden: die hierfür erforderlichen Fahrzeug- und Halterdaten.

Art. 89g Abs. 6

6Das ASTRA kann Personen nach Absatz 3 sowie den Stellen, die Zugriff im Abrufverfahren haben (Art. 89e), Sammelauszüge ausstellen. Es übermittelt den Zollorganen automatisch die für die Erhebung der Schwerverkehrsabgabe und der Nationalstrassenabgabe erforderlichen Daten.

10 AS 2011 4105

11 SR …; BBl 2016 2037

12 SR 741.71

13 SR 741.01

14 SR 941.20

15 SR 681.81

16 SR 741.01

17 SR 641.51