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Vernehmlassung 2017/47: Totalrevision des Nationalstrassenabgabegesetzes (NSAG) · 7 Seiten

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Nationalstrassenabgabegesetz 741.71

8. Abschnitt: Verjährung und Rechtsschutz

Art. 25 Verjährung der Abgabeforderung

1Die Abgabeforderung verjährt am Ende des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Abgabe fällig geworden ist.

2Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Sie steht still, solange die abgabepflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

3In jedem Fall verjährt die Abgabeforderung fünf Jahre, nachdem die Abgabe fällig geworden ist.

4Ist die Abgabeforderung die Folge einer Übertretung nach Artikel 27, so richtet sich die Verjährung nach Artikel 29.

Art. 26 Rechtsschutz

1Gegen Verfügungen der Abgabeerhebungsstelle beziehungsweise der ersten kantonalen Instanzen kann innerhalb von 30 Tagen bei der EZV Beschwerde erhoben werden.

2Gegen erstinstanzliche Verfügungen der EZV über die Abgabepflicht kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

3Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

9. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 27 Übertretungen

1Wer eine Nationalstrasse I oder eine Nationalstrasse II vorsätzlich oder fahrlässig ohne Entrichtung der Abgabe benutzt, wird mit einer Busse von 200 Franken bestraft.

2Die Abgabe ist ab der ersten Benützung einer Nationalstrasse I oder einer Nationalstrasse II nachzuentrichten. Ist der Zeitpunkt der ersten Benützung nicht feststellbar, so gilt der Zeitpunkt, in dem die Übertretung festgestellt worden ist.

3Wird die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer nicht anlässlich der Übertretung angetroffen oder angehalten, so wird die Busse der im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalterin oder dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt.

Art. 28 Strafverfolgung durch die EZV

1Für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen ist die EZV zuständig.

2Für das Verfahren der EZV gilt das Ordnungsbussengesetz vom 18. März 20169 (OBG).

3Lehnt die Täterin oder der Täter das Ordnungsbussenverfahren ab oder wird die Busse nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt, so verfolgt und beurteilt die EZV die Übertretung nach dem VStrR.

4Das EFD kann die Kontrolle und die Strafverfolgung im Ordnungsbussenverfahren durch Vertrag ganz oder teilweise Dritten übertragen.

Art. 29 Verjährung

Die Strafverfolgung und die Strafe für Übertretungen verjähren in drei Jahren.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 30 Vollzug

1Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2Er kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden zur Durchsetzung der Abgabe.

Art. 31 Aufwandsentschädigung

Die EZV, die Kantone und beigezogene Organisationen nach den Artikeln 12 Absatz 1, 15 Absatz 2 und 28 Absatz 4 erhalten eine Aufwandsentschädigung für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom EFD festgelegt.

Art. 32 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

Art. 33 Übergangsbestimmung

1Abgaben, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entrichtet worden sind, berechtigen bis zum 31. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Jahres zur Benützung der Nationalstrassen I und II.

9 SR …SR-Nummer des neuen OBG