Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/50: Teilrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 14 Seiten

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Ergebnisbericht Teilrevision der Verordnung über die Erfindungspatente

Art. 127c zu Abs. 1:

VESPA und VSP schlagen vor «Der Antrag auf Erteilung des Zertifikats…» in «Der Antrag nach Art. 127b Abs. 1 Bst. a…» zu ändern.

Zu Abs. 2:

VESPA und VSP schlagen die Änderung vor «Der Antrag nach Art. 127b Abs. 2 Bst. a …» aufzunehmen.

Sie schlagen weiterhin eine Umformulierung vor des Bst. c in «…die Nummer des Gesuchs um Erteilung des Zertifikats…»; zudem die Verwendung des Begriffs «Arzneimittelzertifikat».

Interpharma, scienceindustries, vips und sgv schlagen eine Ergänzung in Bst. b vor » Das Datum und die zuständige Behörde des allfälligen Gesuchs…». Ebenso für die Art. 127d Abs.2 Bst. b; 127k Abs. 2 Bst. p; 127w Bst. g; 127x Abs.1 Bst. i; 127zbisAbs. 2 Bst. i; 127zquinquiesAbs. 2 Bst. o.

Art. 127d Zu Abs. 1:

ZG schlägt zu Bst. c vor, den Begriff «gegebenenfalls» mit «sofern vorhanden» zu ersetzen, wegen Ungenauigkeit. Ebenso für Art. 127g Abs. 1 Bst. c; 127n Abs. 1 Bst. a; 127v Abs. 1 Bst. f, 127w Bst. b; 127x Abs. 1 Bst. c; 127zbisAbs. 2 Bst. c.

Zu Abs. 2:

VESPA, VSP und KH Patentanwälte schlagen weitere Ergänzungen vor in Bst. a (und b) vor zur Klarstellung, welche Gesucheinreichung jeweils gemeint ist.

Sie weisen zudem darauf hin, dass der Verweis auf Art. 140n Abs. 1 Bst. a revPatG unklar ist und ggf. gelöscht oder auf Art. 140n Abs. 2 Bst. b korrigiert werden sollte.

Art. 127e VESPA und VSP erachten das «Nichteintreten» in Abs. 3 als proble-

matisch. Das Gesuch gilt als nicht empfangen, d.h. es wird kein fristwahrender Einreichungstag zuerkannt.

Art. 127f VESPA und VSP bemerken, dass das rechtliche Gehör zu materiel-

len Beanstandungen gewährt werden muss. Sie schlagen vor, den Abs. 3 zu ergänzen um eine Fristgewährung zur Behebung der Mängel und um die Möglichkeit weiterer Beanstandungen.