Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/50: Teilrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 14 Seiten
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Ergebnisbericht Teilrevision der Verordnung über die Erfindungspatente
Art. 127g Zu Abs. 1 und 3:
VESPA und VSP bemerken, dass Zertifikatsinhaber momentan einem Gericht nach Erteilung des Zertifikats keinen Schutzrechtstitel vorlegen können. Zur Behebung dieses Mangels schlagen sie vor, dem Inhaber oder seinem Vertreter einen amtlichen Auszug des Patentregisters betreffend das Zertifikat zuzustellen (Absatz 1 und Absatz 3 entsprechend ergänzen). Des Weiteren schlagen sie in Abs. 1 die Ergänzung «…Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats…» vor.
Zu Abs. 2 Bst. d und Abs. 4 Bst. a:
VESPA und VSP schlagen die Ergänzungen vor «…Gesuchs um Erteilung des Zertifikats…» vor bzw. «Datum der Einreichung des Gesuchs um Verlängerung der Schutzdauer».
Zu Abs. 4:
VESPA und VSP schlagen eine Ergänzung mit Bst. e vor, der die die Veröffentlichung der Bestätigung gemäss Art. 140n Abs. 1 Bst. a revPatG regeln soll.
Zu Abs. 4 Bst. d
VESPA und VSP weisen darauf hin, dass der Verweis auf Art. 140n Abs. 1 Bst. a revPatG unklar sei und ggf. gelöscht oder auf Art. 140n Abs. 2 Bst. b korrigiert werden solle.
Art. 127h VESPA und VSP schlagen die Änderung vor «…zusätzlich zu den
Angaben nach Artikel 127d oder 127g das Datum…».
Art. 127k Zu Abs. 2:
VESPA und VSP schlagen in Bst. i eine Änderung vor in «…der Erteilung und ggf. der Verlängerung…».
Art. 127l Zu Abs. 3:
VESPA und VSP schlagen die Änderung vor «…bis drei Monate vor Fälligkeit der Jahresgebühren für das Zertifikat eingereicht… zusammen mit den Jahresgebühren für das Zertifikat fällig».
Zu Abs. 4
VESPA und VSP schlagen die Änderung vor «…weniger als drei Monate vor Fälligkeit der Jahresgebühren für das Zertifikat eingereicht, …verlängerte Schutzdauer drei Monate nach dem Ein-
gang…».
Zu Abs. 5:
VESPA und VSP schlagen den Zusatz «der jeweiligen Fälligkeit…» vor.
Art. 127m VESPA und VSP schlagen vor, in einem neuen Absatz 6 die Rück-
zahlung von Jahresgebühren zu regeln für den Fall, dass das Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats abgewiesen wird.
Zu Abs. 3, 4 und 6 Bst. c und d:
Interpharma, scienceindustries, vips und sgv schlagen zur Klarstellung die folgende Ergänzung vor: «Werden alle Zulassungen nach Artikel 127b Absatz 1 Buchstabe b mit dem Erzeugnis widerrufen, so…».