Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 42 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 36Fedlex · Ergebnisbericht

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

schaftsverbände im Jahr 2003 [recte: 2013] eine überwiegend ablehnende Haltung gegenüber dem Abkommen hatten. Die Schweiz und die USA konnten sich dann auf Artikel 11 Absatz 1 einigen. Die Amtshilfe soll verweigert werden können, wenn sie gegen die Rechtsordnung der ersuchten Partei verstossen würde. Der in den USA geltende Freedom of Information Act sichert jedem amerikanischen Bürger Zugang zu behördlichen Dokumenten. Es wäre somit denkbar, dass Geschäftsgeheimnisse möglichen Geschäftskonkurrenten offengelegt werden müssen, wenn diese Einsicht verlangen. Artikel 10 Absatz 1 hält fest, dass die ersuchende Verwaltung angehalten ist, den Schutz vor Offenlegung so umfassend wie möglich zu gestalten. Daraus folgert der Bundesrat, dass die USA bestrebt sind, den Ausnahmetatbestand im Freedom of Information Act für Betriebs-, Geschäfts- und Berufsgeheimnisse anzuwenden. Dies stellt nach unserem Erachten jedoch eine Unsicherheit im Abkommen dar, denn die USA wird in jedem Fall eine Abwägung zwischen dem Begehren auf Akteneinsicht und dem drohenden Schaden für das betroffene Unternehmen machen. In der Vergangenheit wertete die USA das Recht auf Akteneinsicht in den meisten Fällen als gewichtiger. Es wird zudem aufgeführt, dass in einem ergänzenden Briefwechsel beide Parteien festhalten wollen, dass auch bei einer Verletzung des Betriebs-, Geschäfts- und Berufsgeheimnisses die Amtshilfe soll verweigert werden können. Wir würden es hingegen vorziehen, wenn der Schutz der Betriebs-, Geschäfts- und Berufsgeheimnisse in einem Artikel im Abkommen ausdrücklich normiert wäre.

Art. 12 Kosten der Amtshilfe

ZG: Artikel 12 Ziffer 2 ist folgendermassen zu formulieren (vgl. Begründung dazu bei Art. 5): «Wird bereits vor oder während der Erledigung des Amtshilfeersuchens offensichtlich, dass dessen Erledigung Kosten von ausserordentlicher Höhe zur Folge haben wird, so nehmen die Zollverwaltungen miteinander Rücksprache, um zu entscheiden, wie der ersuchten

Vertragspartei die anfallenden bzw. angefallenen Kosten zurückzuvergüten sind sowie

unter welchen Bedingungen die Erledigung der Tätigkeiten fortgesetzt wird.»

Art. 16 Inkrafttreten und Kündigung

ZH: Die im Entwurf vorgesehene Kündigungsklausel erscheint uns hinsichtlich eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen ungenügend. Zu überdenken wäre eine Regelung, wonach das Amtshilfeabkommen als gekündigt gilt, sofern innert einer bestimmten Frist nach dessen Abschluss keine Verhandlungen über ein solches Sicherheitsabkommen aufgenommen worden sind bzw. innert einer bestimmen Frist kein Sicherheitsabkommen abgeschlossen wurde.

VD: Artikel 16 sollte eine Klausel enthalten, mit der das Amtshilfeabkommen im Zollbereich und das allfällige künftige Abkommen zur Anerkennung der zollrechtlichen Massnahmen gekoppelt werden und nur gemeinsam in Kraft treten können («Guillotineklausel»). Das Fehlen einer solchen Bestimmung sollte ein strenges Kriterium für den Verzicht auf den Abschluss des Abkommens darstellen.