Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 42 Seiten

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

VD: Artikel 4 Absatz 3 des Abkommensentwurfs ist weit gefasst. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung könnte einem Unternehmen, weil es von einer ausländischen Behörde verdächtigt wird, eine Zollwiderhandlung begangen zu haben – ohne Präzisierung, was den Grad des Verdachts anbelangt –, eine eingehende Administrativuntersuchung drohen. Zwar läge das Recht zu entscheiden, ob solche Massnahmen ergriffen werden, bei der ersuchten Verwaltung. Fehlende Kriterien oder Voraussetzungen für die Aufnahme einer Untersuchung könnten aber zu unnötiger Kritik gegenüber den Schweizer Behörden bei einer begründeten Einwendung gegen fragliche Ersuchen führen. Deshalb ist der Grad zu präzisieren, den ein Verdacht aufweisen muss, damit eine Verwaltung aufgrund eines Amtshilfeersuchens tätig werden muss.

Centre Patronal: Artikel 4 Ziffer 1 Buchstabe a: Für mehr Klarheit wäre es sinnvoll zu präzisieren, dass mit Personen natürliche und juristische Personen gemeint sind, wie das offensichtlich der Fall ist.

Swiss Textiles: Laut Artikel 4 Absatz 2 sind die Zollverwaltungen in Situationen, in denen erheblicher Schaden für die Wirtschaft, die öffentliche Gesundheit, die öffentliche Sicherheit oder für andere wesentliche Interessen der anderen Vertragspartei entstehen könnte, angehalten, Informationen im Rahmen ihrer Möglichkeiten ohne dass sie darum ersucht worden sind zu liefern. Geht die Schweiz damit eine Verpflichtung ein und riskiert sie bei Verletzung sanktioniert zu werden?

Roche: Artikel 4 Absatz 2: Die Amtshilfe sollte in Form von sachdienlichen Auskünften und nicht in Form von Informationen (wie unter Art. 1 definiert) geleistet werden. Insbesondere die Herausgabe von Dokumenten sollte relativ restriktiv gehandhabt werden.

Art. 5 Anwesenheit von Angestellten

ZG: Der Titel von Artikel 5 ist zu ändern in «Tätigkeiten auf fremdem Hoheitsgebiet» und um eine Ziffer 2 mit folgendem Inhalt zu ergänzen: «Jede Form von selbstständigem Handeln oder aktiver Tätigkeit durch die ersuchende Verwaltung zu eigenen Gunsten auf Hoheitsgebiet der ersuchten Verwaltung ist untersagt.»

Begründung: Der aktuelle Wortlaut von Artikel 4 Ziffer 3 sowie von Artikel 5 lassen bereits auf einfachen Verdacht hin nebst der «passiven» Anwesenheit auch Tätigkeiten zugunsten der ersuchenden Verwaltung auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei zu, ohne dass der ersuchten Verwaltung auf Stufe dieses Abkommens ein entsprechendes vorgängiges Vetorecht zusteht. Mit derart weitreichenden Bestimmungen werden fundamentale Prinzipien der territorialen Souveränität eines Staates ausgehebelt. Verstärkt wird die Gefahr, dass die Anwesenheit von Personen der ersuchenden Verwaltung in eine aktivere Tätigkeit zu eigenem Nutzen abdriftet bzw. von der ersuchten Verwaltung geduldet wird, durch die Regelung in Artikel 12 Ziffer 1 des Abkommens: Danach hat nicht die ersuchende, sondern die ersuchte Vertragspartei sämtliche im Zusammenhang mit der Gesuchserledigung anfallenden Kosten zu tragen. Selbst wenn gemäss Artikel 12 Ziffer 2 bei ausserordentlich hohen Kosten die beiden Zollverwaltungen diesbezüglich miteinander Rücksprache nehmen können, so kann die ersuchende Partei durch die momentane Regelung nicht zu einer Übernahme der von ihr verursachten Kosten gezwungen werden. In Anbetracht der politischen Realitäten ist davon auszugehen, dass primär die Eidgenossenschaft die ersuchte Vertragspartei sein wird. Im Falle von begrenzten Personal- und Finanzressourcen auf Seiten der ersuchten Vertragspartei lädt die momentane Regelung zur Kostentragung der Amtshilfe dazu