Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 42 Seiten

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

AI: Die Vertraulichkeit und die Verwendung der Informationen scheinen nicht ausreichend geschützt zu sein (z. B. Weitergabe im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung).

VD: Artikel 10 Absatz 1 ist ungenügend, was den Schutz vor Offenlegung der Informationen aus einer im anderen Vertragsstaat durchgeführten Untersuchung anbelangt. Die Schweiz und die USA müssen die strikte Einhaltung der Vertraulichkeit gelieferter Informationen mit einem gleichwertigen Schutz garantieren, wie er im Staat gilt, der die Informationen im Rahmen der Amtshilfe übermittelt. Die Bestimmung ist entsprechend anzupassen; insbesondere ist der Begriff «so umfassend wie möglich» zu streichen.

Centre Patronal: Dieser Artikel bereitet etliche Schwierigkeiten. Laut Ziffer 1 muss die ersuchende Verwaltung «so umfassend wie möglich vor Offenlegung schützen…», was vermuten lässt, dass es eine Offenlegung der gelieferten Informationen geben wird und sich Lecks nicht verhindern lassen. Diese Formulierung ist offensichtlich ungeeignet, und es wären zusätzliche Garantien diesbezüglich wünschenswert.

Nach Ziffer 3 können die Vertragsparteien Informationen, wenn auch unter gewissen Bedingungen, anderen Behörden zur Verfügung stellen oder sie sogar offenlegen, Diese Art Klausel ist schlicht inakzeptabel. Erhaltene Informationen dürfen nicht an beliebige andere Behörden weitergeleitet und erst recht nicht offengelegt werden. Daraus könnte (insbesondere juristischen) Personen, die so ins Rampenlicht geraten, nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen.

SAV: Artikel 10 Absatz 5 des Abkommens ermöglicht die Offenlegung von Informationen im Zusammenhang mit Terrorismus oder anderen Interessen der nationalen Sicherheit, die aufgrund des Abkommens ausgetauscht wurden, gegenüber anderen Regierungsbehörden, sofern gestützt auf die innerstaatlichen Gesetze der ersuchenden Vertragspartei eine Verpflichtung zur Offenlegung besteht. Dies scheint aus Datenschutzsicht problematisch und ist mit Abkommen vergleichbar, die der Gerichtshof der Europäischen Union beanstandet hat (vgl. Abkommen betreffend Passenger Name Records).

Art. 11 Ausnahme von der Verpflichtung zur Amtshilfe

ZG: Artikel 11 Ziffer 1 ist folgendermassen zu ergänzen: «Die ersuchte Verwaltung kann Amtshilfe ablehnen, verweigern, aufheben oder nur unter bestimmten Bedingungen gewähren, wenn die Amtshilfe:»

Begründung: Es ist davon auszugehen, dass eine Untersuchung zu einer einmal gewährten Amtshilfe auch mehrere Wochen oder gar Monate dauern kann. Sollte sich jedoch herausstellen, dass die ersuchende Vertragspartei während der einmal gewährten Amtshilfe gegen Vorgaben bzw. Bedingungen der ersuchten Vertragspartei verstossen hat, so muss es der ersuchten Vertragspartei möglich sein, eine einmal gewährte Amtshilfe auch wieder zu entziehen, insbesondere, wenn die Verletzung einer in Artikel 11 Ziffer 1 Buchstabe a–c aufgezählten Bedingungen vorliegt.

SO: Die Schweiz und die USA waren sich, gemäss den Ausführungen im erläuternden Bericht, bei den Verhandlungsgesprächen uneinig bezüglich der Ausnahmebestimmungen im Zusammenhang mit Betriebs-, Geschäfts- und Berufsgeheimnissen. Die USA lehnte es kategorisch ab, die Amtshilfe auszuschliessen, wenn Geschäftsgeheimnisse beeinträchtigt werden könnten. Dies dürfte mithin auch der Grund dafür gewesen sein, dass die Wirt-