Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 42 Seiten
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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Ausforschungsbegehren (sog. «fishing expedition») vor. Amtshilfeersuchen müssen demnach den Sachverhalt sowie die Verdachtsmomente umschreiben. So wird verhindert, dass die ersuchende Partei Sammelbegehren stellen kann. Nach unserem Erachten ist diese Sicherungsmassnahme gegen Ausforschungsbegehren ausreichend. Es ist jedoch unabdingbar, dass die Schweizer Zollbehörden die Ersuchen detailliert überprüfen.
Roche und economiesuisse: Absatz 3: Nicht nachvollziehbar ist, weshalb Gesuche in englischer Sprache gestellt werden können und nicht zwingend in einer Amtssprache erfolgen müssen, wie das normalerweise verlangt wird.
Centre Patronal: Artikel 8 Ziffer 2 Buchstabe b: dieser Punkt ist zu ungenau; was ist unter dieser Art Fall oder Verfahren zu verstehen?
Art. 10 Vertraulichkeit und Verwendung der Informationen
ZG: Artikel 10 Ziffer 1 erster Satz ist folgendermassen zu formulieren: «Die erhaltenen Infor-
mationen dürfen nur für den gemäss Artikel 8 Ziffer 2 Buchstabe d angegebenen Grund
verwendet werden.»
Begründung: Der Zweck dieses Abkommens ist in der Präambel bereits sehr weit gefasst worden. Insbesondere mit dem Hinweis auf den Vollzug des jeweils geltenden nationalen Zollrechts besteht für die jeweils andere Vertragspartei keine Möglichkeit, für sich den Zweck dieses Abkommens nachvollziehbar und übersichtlich zu halten. Mit der Erlaubnis, Informationen über Personen und Firmen zu erhalten und diese gemäss Artikel 10 Ziffer 1 für sämtliche Zwecke dieses Abkommens verwenden zu dürfen, wird für die ersuchende Vertragspartei ein sehr weites Nutzungsfeld eröffnet. Dadurch wird in der Praxis ermöglicht, die bereits aus einfachem Verdacht vorsorglich eingeholte Information zu einem späteren Zeitpunkt weiter zu verwenden, ohne dass die ersuchte Verwaltung über diesen später ergangenen neuen Zweck der Nutzung informiert ist oder wird. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die betroffene Person konkrete Kenntnisse darüber erhalten wird. Wir erachten eine Ausweitung der Verwendung der erhaltenen Information auf sämtliche Zwecke dieses Abkommens als unverhältnismässig. Die Eingrenzung der Nutzungserlaubnis auf den gemäss Artikel 8 Ziffer 2 Buchstabe d ohnehin vorgängig zu nennenden Grund führt die Nutzungserlaubnis der erhaltenen Informationen in das rechtsstaatlich erwünschte Gebot der Wahrung der Verhältnismässigkeit zurück.
SO: Gemäss Artikel 10 Absatz 1 sollen sämtliche übermittelten Informationen als vertraulich eingestuft werden. Diese Vertraulichkeit bedingt, dass die Informationen einen besonderen Schutz geniessen. Die ersuchende Verwaltung schützt vor Offenlegung so umfassend wie möglich und dem Schutz entsprechend, den die ersuchte Verwaltung ähnlichen Informationen gewährt. Es ist folglich nicht ein gleichwertiger Schutz garantiert. Dies ist insbesondere bei Personendaten eher kritisch. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass diese Ziffer schon einiges an Verhandlungszeit in Anspruch genommen hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass in diesem Punkt ein weiterer Verhandlungsspielraum besteht. Es ist folglich eine Abwägung zwischen dem Nutzen des Abkommens und der Gefahr, Personendaten der Offenlegung preis zu geben, vorzunehmen. Die Fassung von Artikel 10 Absatz 1 ist aus rechtlicher Sicht in Ordnung. Es kann jedoch festgehalten werden, dass der Schutz der vertraulichen Informationen im Zollabkommen mit der EU umfassender ist.