Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 42 Seiten

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

ein, der ersuchenden Vertragspartei eine aktivere Rolle bei der Durchführung ihres Gesuchs zuzugestehen und sie gewähren zu lassen, um die eigens zu tragenden Kosten möglichst gering zu halten. Mit der in Artikel 12 gewählten Regelung wird weiter Vorschub geleistet, dass auf fremdem Staatsgebiet hoheitliche Handlungen im Interesse der ersuchenden Vertragspartei ausgeführt werden können. Auch wenn aus völkerrechtlicher Sicht hoheitliche Handlungen in einem fremden Staat klarerweise untersagt sind, so erachten wir die nochmalige explizite Ausformulierung in einer neuen Ziffer 2 zu Artikel 5 als angezeigt, um eine aktive Rolle des ersuchenden Vertragspartners auf fremdem Hoheitsgebiet strikt zu untersagen. Indem damit der Regelungsbereich von Artikel 5 ausgeweitet wird, ist auch dessen Titel entsprechend anzupassen.

AI: Es ist problematisch, wenn amerikanische Inspektoren bei durchzuführenden Untersuchungen anwesend sein und Akteneinsicht erhalten können. Es besteht keine Veranlassung, dies zuzulassen, was im Bereich der direkten Steuern ausgeschlossen ist.

VD: Laut Artikel 5 können Angestellten der ersuchenden Verwaltung bei Untersuchungshandlungen anwesend sein; sie könnten auch in den Räumlichkeiten der Verwaltung insbesondere Kopien von Schriftstücken erstellen, die sie mitnehmen möchten. Zwar kann die ersuchte Verwaltung Bedingungen diesbezüglich festlegen. Konkrete Kriterien dafür werden aber nicht formuliert. Eine ersuchende Verwaltung könnte somit dieses zu allgemeine Prinzip geltend machen, um auf intrusive Weise gewisse Dokumente zu erlangen. Artikel 5 Buchstabe b sollte deshalb die Art der Untersuchung oder der betreffenden Widerhandlung präzisieren oder die Amtshilfe auf die «Übermittlung» von Kopien beschränken, ohne die Präsenz von Angestellten in den Räumlichkeiten der Verwaltung zuzulassen.

Centre Patronal: Laut dieser Bestimmung können Angestellte der ersuchenden Verwaltung bei Untersuchungshandlungen anwesend sein. Sie könnten auch in den Räumlichkeiten der ersuchten Verwaltung Informationen prüfen und Kopien von Schriftstücken erstellen, die sie mitnehmen möchten. Die weit gehende Eingriffsbefugnis, die diese Bestimmung gewährt, ist nicht akzeptabel. Zum einen ist davon auszugehen, dass vor allem die Amerikaner von dieser Bestimmung Gebrauch machen werden. Zum andern ist die Präsenz von Vertretern der ersuchenden Verwaltung bei der Durchführung der Untersuchungen nicht wünschbar; sie könnte zu Druck auf die Untersuchung und/oder Eingriffsansprüchen führen. Wir beantragen deshalb, die exorbitante Klausel von Artikel 5 aus dem Abkommen zu streichen.

Roche: Weshalb bei Inspektionen usw. Bedienstete der ersuchenden Behörde anwesend sein können und welchen Zweck diese Anwesenheit erfüllen soll, ist nicht verständlich.

Art. 6 Akten und Schriftstücke

Roche: Originalakten sollten unter keinen Umständen herausgegeben werden. Kopien resp. beglaubigte Kopien erfüllen den gewünschten Zweck ebenfalls.

Art. 8 Form und Inhalt von Amtshilfeersuchen

SO: Die Schweiz hat im Jahr 2009 [recte: 1997] das Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit der EU abgeschlossen. Jährlich erhält die Schweiz ca. 250 Ersuchen um Amtshilfe von der EU. Der Bundesrat geht von der gleichen Grössenordnung aus hinsichtlich der Ersuchen von den USA. Es ist schwer abzuschätzen, wie viele Ersuchen tatsächlich gestellt werden. Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens sieht einen Sicherungsmechanismus gegen unzulässige