Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 76 Seiten
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Artikel 2 Beteiligung an einer Vereinigung oder einer Gruppe für terroristische Zwecke
Diese Bestimmung verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, die Beteiligung an einer Vereinigung oder einer Gruppierung mit dem Ziel, an einer terroristischen Straftat dieser Vereinigung oder Gruppe mitzuwirken, zu bestrafen. Von der Strafbarerklärung des Versuchs, der Gehilfenschaft und der Anstiftung137 wurde angesichts der bereits bestehenden Vorverlagerung der Strafbarkeit und im Interesse einer genügenden Bestimmtheit der Normen und Beweisbarkeit eines Verhaltens abgesehen.
Im Rahmen der Verhandlungen wurde diskutiert, Artikel 6 des zugrundeliegenden Übereinkommens138 mittels Zusatzprotokoll auf passive Verhaltensweisen auszudehnen. Rasch wurde jedoch klar, dass die Mehrheit der Staaten den Vorgang des Angeworben-Werdens für Terrorismus als rein inneren Vorgang und damit nicht als genügend bestimmbar und strafwürdig erachtet. Entsprechend wurde entschieden, auf ein konkretes Verhalten abzustellen und die Mitwirkung in einer Vereinigung oder Gruppe als bestrafungswürdigen Sachverhalt zu definieren, womit den Kriterien der Bestimmbarkeit und Erkennbarkeit gegen aussen Genüge getan werden konnte.
Die vorliegend inkriminierte Verhaltensweise dürfte bereits unter dem geltenden innerstaatlichen Recht fast aller Mitgliedstaaten des Europarates strafbar sein, so auch in der Schweiz. Artikel 260terStGB umfasst die Unterstützung sowie die Beteiligung an einer kriminellen Organisation, wobei gemäss Lehre und konstanter Rechtsprechung auch terroristische Organisationen unter den Anwendungsbereich des Straftatbestandes fallen139. Abhängig vom konkreten Tatbeitrag ist jeweils auch eine strafbare Vorbereitung140 zu einer terroristischen Handlung oder eine entsprechende Haupttat, der Versuch141 hierzu oder eine strafbare Teilnahmehandlung142 zu prüfen. Bezüglich der verbotenen Gruppierungen Al-Qaïda sowie Islamischer Staat und verwandter Organisationen findet die Strafbestimmung von Artikel 2 des entsprechenden Bundesgesetzes143 Anwendung.
Im Hinblick auf die Umsetzung von Artikel 2 des Zusatzprotokolls ergibt sich kein Anpassungsbedarf im geltenden schweizerischen Recht.
Artikel 3 Erhalt einer Ausbildung für terroristische Zwecke
Artikel 3 des Zusatzprotokolls verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, den Erhalt einer Ausbildung in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Waffen oder gefährlichen Stoffen sowie einer Ausbildung in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren, jeweils mit dem Ziel, einen Terrorakt zu begehen oder zu einem solchen beizutragen, unter Strafe zu stellen.
Die Bestimmung stellt damit das passive Gegenstück zu Artikel 7 des zugrundliegenden Übereinkommens dar, welcher die aktive Ausbildung unter Strafe stellt144.
137 Vgl. Art. 9 des Zusatzprotokolls.
138 Anwerbung für terroristische Zwecke, siehe vorne.
139 Vgl. Ausführungen zu Art. 6 des Übereinkommens.
140 Art. 260bis StGB
141 Art. 22 StGB
142 Art. 24 oder 25 StGB
143 SR 122.0; vgl. auch die Ausführungen zu Art. 6 des Übereinkommens.
144 Vgl. die Ausführungen zu Art. 7 des Übereinkommens.