Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 76 Seiten
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Auch vorliegend wird, wie bei Artikel 2 des Zusatzprotokolls, auf die Erforderlichkeit der Strafbarkeit von Teilnahmehandlungen verzichtet.
Soweit der Bezug zu einer Gruppierung mit terroristischer Zielsetzung besteht, können der Tatbestand der kriminellen Organisation oder die Strafbestimmung von Artikel 2 des Gesetzes gegen Al-Qaïda und IS sowie verwandte Organisationen Anwendung finden. Geht es um die Instruktion für ein genügend spezifizierbares Gewaltverbrechen, ist das Vorliegen einer strafbaren Vorbereitungshandlung145 oder eine ebenfalls strafbare Anstiftung oder andere Teilnahme146 zu prüfen. Geschieht der Erhalt der Ausbildung jedoch ohne Konnex zu einem geplanten Terrorakt oder zu einer Gruppierung oder Vereinigung, liegt grundsätzlich kein nach Schweizer Recht strafbares Verhalten vor147.
Daher wird, wie bereits im Rahmen der Ausführungen zu Artikel 7 des Übereinkommens ausgeführt, die Schaffung einer Strafbestimmung vorgeschlagen, welche auch den Erhalt einer Ausbildung für terroristische Zwecke ausdrücklich unter Strafe stellt.148 Die Tathandlung besteht in einem von aussen erkennbaren Verhalten der betreffenden Person. Bei der konkreten Umsetzung ins schweizerische Recht kann der Tatbestand mit den Erfordernissen des zugrundeliegenden Übereinkommens abgestimmt und die entsprechenden Regelungen bezüglich der Ausbildung und deren Erhalts in einer einzigen neuen Strafbestimmung wieder gegeben werden.149
Artikel 4 Auslandsreisen für terroristische Zwecke
Artikel 4 bildet den eigentlichen Kern des Zusatzprotokolls und verpflichtet die Staaten in enger Anlehnung an die Erfordernisse von Ziffer 6 der Sicherheitsrats-Resolution 2178150, terroristisch motivierte Reisen ins Ausland151 unter Strafe zu stellen. Vom Anwendungsbereich des Zusatzprotokolls und der Resolution ausgenommen bleiben aufgrund des einschränkenden Aspekts der Foreign Terrorist Fighters Reisen innerhalb eines Staates sowie Reisen in einen Staat, dessen Nationalität die betreffende Person besitzt oder wo sie ansässig ist, wo sie somit nicht «fremd» im Sinne der Resolution ist. Die Staaten sind jedoch frei, auf dieses die Strafbarkeit einschränkende Kriterium zu verzichten, soweit damit die Souveränität anderer Länder nicht eingeschränkt wird152.
Die Staaten können zusätzliche verfassungsrechtlich bedingte Voraussetzungen vorsehen, mittels welcher die Strafbarkeit beschränkt wird. Strafbar gemäss Zusatzprotokoll ist auch der Versuch, eine entsprechende Reise zu unternehmen.153
Artikel 4 geht mit einer erheblichen Vorverlagerung der Strafbarkeit einher. Das Konfliktpotenzial zwischen der Strafbarkeit und den nationalen und völkerrechtli-
145 Art. 260bis StGB
146 Art. 24 ff. StGB
147 Siehe auch die Ausführungen zu Art. 7 des Übereinkommens.
148 Vgl. die Ausführungen unter Kap. 2 sowie den Vorschlag für einen neuen Art. 260sexies VE- StGB unter Kap. 4.2.
149 Siehe Kap. 4.2 zu Art. 260sexies VE-StGB.
150 Vgl. Kapitel 1.3 zur Entstehung des Zusatzprotokolls.
151 Reisen zwecks Begehung oder Unterstützung einer terroristischen Straftat, zwecks Beteiligung an einer solchen oder zwecks Ausbildung für Terrorismus.
152 Vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 94 MStG, welcher den fremden Militärdienst unter Strafe stellt.
153 Art. 4 Abs. 3 des Zusatzprotokolls.