Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 76 Seiten

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chen Grundsätzen der persönlichen Freiheit und der Bewegungs- und Reisefreiheit ist offensichtlich. Entsprechend sieht das Zusatzprotokoll Möglichkeiten vor, den Anwendungsbereich der Bestimmung einzuschränken und zu spezifizieren.

In der Schweiz laufen zur Zeit zahlreiche Strafverfahren im Bereich des radikalen Dschihadismus, unter anderem gegen sogenannte Dschihad-Reisende, wegen Zuwiderhandlung gegen Artikel 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen Al-Qaïda und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen und wegen Unterstützung oder Beteiligung an einer kriminellen Organisation154. Es wurden sowohl Verhaftungen in der Schweiz, anlässlich der beabsichtigten Ausreise, wie auch im Ausland vorgenommen. Die erste Verurteilung eines Dschihad-Rückkehrers erfolgte mittels Strafbefehl der Schweizerischen Bundesanwaltschaft im Dezember 2014155.

Zur Zeit kann aufgrund der geltenden Rechtslage und der Bestrebungen der zuständigen Strafverfolgungsbehörden, im Bereich von sogenannten Dschihad-Reisen eine rigorose Haltung an den Tag zu legen und entsprechendes Verhalten konsequent zu verfolgen, davon ausgegangen werden, dass die Schweiz den Verpflichtungen gemäss Artikel 4 des Zusatzprotokolls weitgehend nachkommt. Diese vorläufige Einschätzung basiert insbesondere auf dem Umstand, dass die Resolution des Sicherheitsrats in ihrer Präambel die Bedeutung der Grundfreiheiten herausstreicht und das Zusatzprotokoll des Europarates dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der Bestimmtheit von Strafnormen und dem national und international verankerten Prinzip der Reise- und Bewegungsfreiheit grosse Bedeutung einräumt. Die Reisetätigkeit soll nur unter bestimmten Umständen156 und bei Vorliegen eines terroristischen Vorsatzes der betreffenden Person als strafbar erklärt werden.

Bei der Beurteilung der Frage der Einführung einer spezifischen Strafbestimmung gegen das Reisen für terroristische Zwecke ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass das entsprechende Bundesgesetz gegen Al-Qaïda, den IS sowie verwandte Organisationen mit der einschlägigen Strafbestimmung durch den Gesetzgeber befristet verabschiedet wurde. Das Gesetz gilt bis am 31. Dezember 2018157. Dieses Element der zeitlichen Befristung spricht für die Einführung einer eigenen Strafbestimmung, welche das Reisen für terroristische Zwecke unter Strafe stellt. Für die Einführung einer spezifischen Strafnorm spricht auch der Umstand, dass eine solche Norm unabhängig von der Nennung einer national oder international definierten Organisation ausgestaltet werden kann und damit generelle Gültigkeit verfügt, was die Rechtssicherheit und die Vorhersehbarkeit von Strafbarkeiten mittelfristig erhöht.

154 Art. 260ter StGB

155 Der Betreffende wurde angesichts seiner persönlichen Situation sowie des nicht schweren Unrechtsgehalts seiner Tat zu 600 Stunden gemeinnütziger Arbeit bedingt verurteilt. Weiter wurde eine ambulante therapeutische Massnahme angeordnet.

156 «...very particular conditions...», Ziff. 47 des Erläuternden Berichts zum Zusatzprotokoll (im folgenden EB ZP), abrufbar unter http://www.coe.int/en/web/conventions/full-list/- /conventions/treaty/217.

157 Art. 4 Abs. 2. Auf der Grundlage des neuen Nachrichtendienstgesetz (NDG) vom 25. September 2015 (noch nicht in Kraft) kann der Bundesrat gemäss Art. 74 eine Organisation oder Gruppierung verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht, und die Beteiligung und Unterstützung unter Strafe stellen. Ein Verbot stützt sich auf einen entsprechenden Beschluss der Vereinten Nationen oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, vgl. nachfolgend Kap. 4.3.