Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 76 Seiten

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In vier158 der fünf untersuchten Länder ist es strafbar, eine terroristisch motivierte Reise zu unternehmen. Lediglich in Dänemark gibt es kein solches Verbot. Deutschland und Italien haben das Verbot solcher Reisen explizit in ihren Strafgesetzbüchern geregelt. In Österreich gibt es zwar keine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung gegen terroristisch motivierte Reisen, jedoch sieht die Rechtsprechung solche Reisen als Form der strafbaren Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung an.

In Anbetracht der nach wie vor erheblichen Fallzahlen, des Vergleichs mit ausländischen Rechtsordnungen sowie insbesondere angesichts der Anforderungen von internationalen Organisationen an ihre Mitgliedstaaten wird die Einführung einer spezifischen Strafbestimmung vorgeschlagen, welche das Reisen im Hinblick auf eine terroristische Handlung unter Strafe stellt. Es spricht nichts gegen eine redaktionelle Vereinigung dieses Tatbestandes mit demjenigen, welcher die Ausbildung und Anwerbung für Terrorismus unter Strafe stellt, im Gegenteil: Systematisch sowie inhaltlich vermag eine solche Zusammenlegung der Strafbestimmungen die Übersichtlichkeit der Strafgesetzgebung sowie deren Lesbarkeit zu erhöhen.

Artikel 5 Finanzierung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke

Artikel 5 des Zusatzprotokolls dient ebenfalls der Umsetzung der aus Ziffer 6 der Sicherheitsrats-Resolution 2178 herrührenden Verpflichtung und hält die Staaten dazu an, die Finanzierung (als Sammeln oder Zur-Verfügung-Stellen von Vermögenswerten) von Reisen im Sinne von Artikel 4 unter Strafe zu stellen. Der Täter muss dabei wissen159, dass die Vermögenswerte im Hinblick auf terroristisch motivierte Reisen verwendet werden sollen.

Der Erläuternde Bericht zum Zusatzprotokoll sieht vor, dass Staaten keine separaten Strafnormen gegen die Finanzierung von terroristisch motivierten Reisen vorsehen müssen. Sie können stattdessen strafbare Vorbereitungshandlungen oder die Strafbarkeit aufgrund von Gehilfenschaft vorsehen160. Es bleibt den Staaten jedoch unbenommen, separate Normen einzuführen.

Deutschland und Italien haben, analog zur Strafbarkeit der Reisen für terroristische Zwecke, auch deren Finanzierung ausdrücklich unter Strafe gestellt. Österreich und Frankreich bestrafen die Terrorismusfinanzierung als solche, ohne auf den Aspekt des Reisens separat einzugehen. Strafbarkeit ist also gegeben, solange die Reisetätigkeit als solche im jeweiligen nationalen Recht bereits als terroristische Tat eingestuft werden kann. Dasselbe gilt für die gesetzliche Regelung in Dänemark.

Es wird, in Anlehnung an die Umsetzung des Hauptdelikts gemäss Artikel 4 des Zusatzprotokolls vorgeschlagen, eine spezifische Regelung bezüglich der Finanzierung von terroristisch motivierten Reisen einzuführen. Die neue Regelung kann ebenfalls in die neue Bestimmung aufgenommen werden, welche bereits die Ausbildung, Anwerbung und das Reisen unter Strafe stellt.161 Durch die Einführung dieser Strafbestimmung könnte zudem eine Schwachstelle beseitigt werden, die von der GAFI im Rahmen der Länderprüfung der Schweiz im Jahr 2016 identifiziert worden ist. Denn in ihrem Bericht ist die GAFI zum Schluss gelangt, dass die Finanzierung terroristisch motivierter Reisen im unwahrscheinlichen Fall, dass die Reise ohne

158 Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich.

159 Und nicht bloss in Kauf nehmen.

160 Ziff. 58 EB ZP

161 Vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 260sexies Abs. 2 VE-StGB unter Kap. 4.2.