Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 76 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht
Verbindung zu einer Organisation oder einer terroristischen Handlung unternommen wird, nicht unter Strafe steht.162 Diese Besorgnis geht darauf zurück, dass immer mehr sogenannte «lone actors» auftreten, d. h. Personen, die beschliessen, zu terroristischen Zwecken ins Ausland zu reisen, ohne Mitglied einer terroristischen Organisation zu sein oder vorher ein Mitglied einer solchen Organisation kontaktiert zu haben.
Artikel 6 Organisation oder sonstige Erleichterung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke
Artikel 6 des Zusatzprotokolls verpflichtet die Vertragsstaaten, wiederum in Anlehnung an die Resolution 2178 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen163, das Organisieren und anderweitige Erleichtern von Reisen zu terroristischen Zwecken unter Strafe zu stellen. Auch hier hält der Erläuternde Bericht zum Zusatzprotokoll fest, dass die Staaten die Strafbarkeit mittels Gehilfenschaft oder strafbaren Vorbereitungshandlungen gewährleisten und von der Einführung spezifischer Strafbestimmungen absehen können.
Es wird, wie bei der Finanzierung von Reisen zu terroristischen Zwecken und unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäss der Sicherheitsrats-Resolution, eine spezifische Regelung bezüglich des strafbaren Organisierens und Rekrutierens in der Strafnorm gegen terroristisch motivierten Reisen vorgeschlagen. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen könnten die Unterstützungshandlungen zwar auch unter den Tatbestand der kriminellen oder terroristischen Organisation164 subsumiert oder als Zuwiderhandlung gegen die Al-Qaïda und IS Gesetzgebung165 eingestuft werden. Wie bei der Finanzierung von terroristischen Auslandreisen ergeben sich jedoch Strafbarkeitslücken, wenn sich kein Bezug zu einer Terrororganisation herstellen lässt. Dabei werden die entsprechenden Strafbestimmungen nur ausnahmsweise gleichzeitig Anwendung finden, namentlich wenn der Unrechtsgehalt der Tat nicht durch eine mit genügend schwerer Strafe versehene Strafnorm bereits vollständig abgedeckt wird.
Artikel 7 Informationsaustausch
Gemäss Artikel 7 des Zusatzprotokolls verpflichten sich die Vertragsstaaten, in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Recht das Notwendige vorzukehren, damit einschlägige Informationen über Terrorreisende unter den betreffenden Ländern rechtszeitig ausgetauscht werden. Zu diesem Zweck bezeichnen die Staaten eine 24/7-Kontaktstelle.
Vorliegend geht es, gemäss dem eindeutigen Willen der Staaten anlässlich der Verhandlungen sowie dem Wortlaut des Erläuternden Berichts, nicht um den Austausch von Informationen aus dem Bereich der Internationalen Strafrechtshilfe166.
162 GAFI, Mesures de lutte contre le blanchiment de capitaux et le financement du terrorisme, Rapport d’évaluation mutuelle de la Suisse, Décembre 2016, Annexe 2, Critère 5.2bis, S. 180.
163 Siehe auch Ausführungen zu Art. 5 des Zusatzprotokolls.
164 Art. 260ter VE-StGB
165 SR 122.0
166 Hier besteht ein konzeptioneller Unterschied zur entsprechenden 24/7-Stelle gemäss dem Europarats-Übereinkommen über die Cyberkriminalität, Art. 35, SR 0.311.43, wo die Schweiz Vertragsstaat ist und wo es in bedeutsamen Masse auch um den Austausch von Rechtshilfeinformationen geht.