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Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 8 Seiten
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Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
(Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)
Änderung vom [Datum]
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 16. Januar 19911 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf Artikel 41 Absatz 1 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 19892 (AVG)
sowie auf Artikel 21a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20053 (AuG),
Gliederungstitel vor Art. 51
3. Kapitel: Die öffentliche Arbeitsvermittlung
1. Abschnitt: Aufgaben der Arbeitsmarktbehörden
Gliederungstitel vor Art. 53
2. Abschnitt: Meldepflicht der Arbeitgeber bei Entlassungen und Betriebsschliessungen (Art. 29 AVG)
Art. 53 Sachüberschrift
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 53a
3. Abschnitt: Stellenmeldepflicht bei über dem Durchschnitt liegender Arbeitslosigkeit
Art. 53a Schwellenwert und Liste der betroffenen Berufe
(Art. 21a Abs. 2 und 6 AuG)
1Die Massnahmen nach Artikel 21a AuG für stellensuchende Personen sind in denjenigen Berufsarten zu ergreifen, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote den Schwellenwert von 5 Prozent erreicht oder überschreitet.
2Die Berufsarten, in denen der Schwellenwert erreicht oder überschritten wird, sind im Anhang festgelegt. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung nimmt jährlich die erforderlichen Anpassungen vor.
3Die Berechnung der Arbeitslosenquote basiert auf der Arbeitsmarktstatistik des SECO. Die Arbeitslosenquote errechnet sich aus dem Quotienten aus der Anzahl der bei den regionalen Arbeitsvermittlungszentren registrierten Arbeitslosen und der Anzahl der Erwerbstätigen.
Art. 53b Stellenmeldung und Informationsbeschränkung
(Art. 21a Abs. 3 AuG)
1Die Arbeitgeber müssen offene Stellen in den Berufsarten nach dem Anhang der für sie örtlich zuständigen Stelle der öffentlichen Arbeitsvermittlung melden.
2Sie müssen die folgenden Angaben übermitteln: