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Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 8 Seiten

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a. gesuchter Beruf;

b. Tätigkeit, einschliesslich spezieller Anforderungen;

c. Arbeitsort;

d. Arbeitspensum;

e. Datum des Stellenantritts;

f. Art des Arbeitsverhältnisses: befristet oder unbefristet;

g. Kontaktadresse;

h. Name des Unternehmens.

3Die Meldung muss über die Internetplattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung, telefonisch oder durch persönliche Vorsprache erfolgen.

4Die öffentliche Arbeitsvermittlung bestätigt den Eingang der Meldungen.

5Der Arbeitgeber darf die Stellen, die er nach Absatz 1 melden muss, frühestens nach fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Bestätigung anderweitig ausschreiben.

6Zugriff auf die gemeldeten Stelleninformationen haben während fünf Arbeitstagen einzig die Mitarbeitenden der öffentlichen Arbeitsvermittlung sowie Personen, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung als Stellensuchende angemeldet sind.

Art. 53c Übermittlung passender Dossiers und Rückmeldung der Arbeitgeber

(Art. 21a Abs. 4 AuG)

1Die öffentliche Arbeitsvermittlung übermittelt den meldenden Arbeitgebern innert dreier Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Meldung Angaben zu Stellensuchenden mit passendem Dossier oder teilt den Arbeitgebern mit, dass keine solchen Personen verfügbar sind.

2Die Arbeitgeber teilen der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit:

a. welche der Kandidatinnen und Kandidaten sie als geeignet erachtet haben;

b. welche Kandidatinnen und Kandidaten zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung eingeladen worden sind;

c. ob sie eine oder einen der Kandidatinnen und Kandidaten angestellt haben; und

d. ob die Stelle weiterhin offen ist.

Art. 53d Ausnahmen von der Meldepflicht

(Art. 21a Abs. 5 und 6 AuG)

1Zusätzlich zur Ausnahme nach Artikel 21a Absatz 5 AuG ist eine Stellenmeldung nicht erforderlich, wenn:

a. Stellen innerhalb eines Unternehmens besetzt werden mit Personen, die seit mindestens 6 Monaten bei demselben Unternehmen tätig sind; dies gilt auch für Lernende, die im Anschluss an die Lehre angestellt werden;

b. die Beschäftigung bis zu 14 Tage (Variante: weniger als einen Monat) dauert;

c. Personen angestellt werden, die mit der Unternehmensinhaberin oder dem Unternehmensinhaber durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden oder in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; Stiefgeschwister sind den Geschwistern gleichgestellt.

2Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Verleiher.

Art. 53e Antragsrecht der Kantone

(Art. 21a Abs. 7 AuG)

1Ein Kanton kann für sein Kantonsgebiet Antrag stellen auf Einführung der Stellenmeldepflicht nach Artikel 53a in einer Berufsart, in der die Arbeitslosenquote in seinem Kantonsgebiet den Schwellenwert erreicht oder überschreitet;

2Die Stellenmeldepflicht wird jeweils auf ein Jahr befristet.

Gliederungstitel vor Art. 54

4. Abschnitt: Ausbildung und Zusammenarbeit

Art. 55

Aufgehoben