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Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 8 Seiten
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Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)
Änderung vom [Datum]
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird «Ausländerbehörde» ersetzt durch «Migrationsbehörde», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Gliederungstitel vor Art. 23
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 23 Sachüberschrift Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 24 Abs. 1–3
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 25 Abs. 4
4Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen
Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20062 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.
Art. 38 Sachüberschrift sowie Einleitungssatz
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 50 Einleitungssatz
An Ausländerinnen und Ausländer, die sich vorübergehend im Auftrag des Arbeitgebers oder zu beruflichen Weiterbildungszwecken für höchstens vier Jahre im Ausland aufgehalten haben, können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
Art. 56 Abs. 3
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 82 Abs. 6bis–8
6bisZur Prüfung des Anwesenheitsverhältnisses melden die für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe den kantonalen Migrationsbehörden den Bezug der folgenden Ergänzungsleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 ELG3 durch ausländische Personen:
a. jährliche Ergänzungsleistungen;
b. Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten in Fällen nach Artikel 14 Absatz 6 ELG4, wenn der vergütete Gesamtbetrag 6 000 Franken pro Kalenderjahr überschreitet.