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Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 8 Seiten
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6terNach Absatz 6biszu melden sind der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Adresse der ausländischen Personen sowie der Betrag der Ergänzungsleistung. Die Meldung muss innerhalb von 20 Tagen erfolgen:
a. ab der ersten monatlichen Zahlung der jährlichen Ergänzungsleistung;
b. ab dem Zeitpunkt, an dem der Gesamtbetrag der vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten nach Absatz 6bisBuchstabe b überschritten wird.
7Die Absätze 6–6tersind nicht anwendbar, wenn die betroffenen Personen eine
Niederlassungsbewilligung besitzen oder vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden.
8Wenn die kantonale Migrationsbehörde gestützt auf die in Anwendung von Absatz 6biserhaltenen Daten die Nichtverlängerung oder den Widerruf einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt, meldet sie dies innerhalb von 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dem für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organ.
Art. 91b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Werden Ergänzungsleistungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ELG5, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung gewährte wurden, weiterhin ausbezahlt, so unterstehen sie ebenfalls der Meldepflicht nach Artikel 82 Absatz 6bis. Die Meldung muss innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten dieser Änderung erfolgen.