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Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 8 Seiten
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Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
(VIntA)
Änderung vom [Datum]
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern wird wie folgt geändert:
Art. 10a Meldung von stellensuchenden anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen
Personen
(Art. 53 Abs. 6 AuG)
1Die Kantone regeln das Verfahren zur Meldung von stellensuchenden anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung.
2
Die Meldepflicht gilt für Personen, die gestützt auf eine Abklärung als arbeitsmarktfähig beurteilt werden.
3
Die Kantone erstatten dem SEM jährlich Bericht über die Meldungen. Die Berichterstattung umfasst:
a. die Zuständigkeiten für die Abklärung der Arbeitsmarktfähigkeit und für die Fallführung;
b. das Vorgehen bei der Abklärung der Arbeitsmarktfähigkeit;
c. die Anzahl der Meldungen, das Profil der gemeldeten Personen und die Anzahl der Vermittlungen; und
d. die zur Integration von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen eingesetzten Massnahmen und ihre Finanzierung.