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Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 8 Seiten
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Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIV)
Änderung vom [Datum]
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 31. August 19831 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung wird wie folgt geändert:
Art. 13 Sachüberschrift sowie Abs. 2 Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
(Art. 14 AVIG)
2Niedergelassene Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der EU oder der EFTA sind, und die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können und innerhalb der Beitragsrahmenfrist während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben.