Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/60: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) · 15 Seiten

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- SGV: Die Franchisenanpassungen müssen in kürzeren Abständen erfolgen als in der Vor-

lage vorgesehen. Die erste Anpassung muss spätestens per Anfang 2019 erfolgen.

- Centre patronal: verlangt eine bedeutendere Franchisenanpassung (Anpassung von Fr.

25.– bis 50.– jedes Mal, wenn der durchschnittliche Anstieg über 1 bis 2% der Kosten des Vorjahres liegt). Die Anpassung muss systematisch und bei Bedarf jährlich erfolgen.

- SKS: Um unnötige Behandlungen zu vermeiden, müssen die vorhandenen Fehlanreize

eliminiert und ein funktionierendes Qualitätsmanagement eingeführt werden.

- Assura: Die ordentliche Franchise muss auf 500 oder 600 Franken festgesetzt werden.

- Assura: Die Wahlfranchisen dürfen dem Anpassungsmechanismus nicht unterliegen. Eine

Anhebung der hohen Franchisen in 50 Franken-Schritten ergibt keinen Sinn, denn die Versicherten, die diese Franchisen wählen, schöpfen sie in der Regel nicht aus. Die Ziele Stärkung der Eigenverantwortung, Reduzierung der Konsultationen wegen Bagatellfällen und vermehrte Finanzierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Verursacherprinzip werden nicht erreicht.

- curafutura fordert, die ordentliche Franchise direkt auf mindestens 500 Franken festzuset-

zen. Der Verband akzeptiert den von der Vorlage vorgesehenen Mechanismus bei den anderen Franchisen, aber man sollte in Erwägung ziehen, den Erhöhungsbetrag anzuheben, um zu häufige Anpassungen zu vermeiden.

- Groupe Mutuel und santésuisse schlagen einen anderen Anpassungsmechanismus vor.

Sie empfehlen, den Mechanismus im Gesetz selbst zu regeln.

- santésuisse verlangt, die ordentliche Franchise auf 600 Franken festzusetzen und die an-

deren Franchisen entsprechend zu erhöhen. Sobald diese Massnahme umgesetzt ist, soll in einem zweiten Schritt der in der Vorlage vorgesehene Anpassungsmechanismus zur Anwendung kommen.

- Schweizerischer Gehörlosenbund: Es ist ein Lösungsansatz zu finden, bei dem die Fran-

chisenanpassung die Finanzkraft der erkrankten Versicherten, insbesondere von Menschen mit Behinderung, berücksichtigt.

- Schweizerischer Gehörlosenbund: Es ist ein besonderer Mechanismus für Menschen mit

Behinderung einzuführen, der ihren erhöhten Versorgungsbedarf berücksichtigt. Es darf keine automatische Franchisenanpassung für Gehörlose und Hörbehinderte geben.

- Schweizerischer Gehörlosenbund: Es ist sicherzustellen, dass Gehörlose und Hörbehin-

derte Zugang zu allen Versicherungsmodellen, auch zu telemedizinischen Modellen, haben.

- KKA: Es ist eine zusätzliche Franchise von 3000 Franken einzuführen.

- FMH: Stationäre und ambulante Leistungen müssen einheitlich finanziert werden. Man

muss von einem reinen Kosten-Fokus auf eine Kosten-Nutzen-Diskussion umschwenken.