Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/60: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) · 15 Seiten
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hohe Franchise gewählt, um sich finanziell zu entlasten. Das bedeutet für sie ein hohes Risiko. Die Franchisenanpassung sollte die finanzielle Tragbarkeit für die Versicherten berücksichtigen (AI, NE, FRC, Schweizerischer Gehörlosenbund, Inclusion Handicap).
4.2.8 Weitere Argumente
Manche Vernehmlassungsteilnehmer haben zusätzlich folgende Argumente vorgebracht:
- Für den vorgesehenen Mechanismus werden keine Daten vorgelegt, welche die Annah-
men des Bundesrats stützen würden. Die gewählte Methode ist ungeeignet; der Bundesrat sollte stattdessen Massnahmen zur Kostenkontrolle einführen, die nicht zu einer Kostenverlagerung auf die Kantone führen (BE).
- Die Versicherten in VD werden durch diese Änderung doppelt benachteiligt. Nicht nur die
KVG-Prämien werden im Kanton VD höher sein als anderswo in der Schweiz, sondern auch die Franchisen. Die Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung pro versicherte Person sind in den Westschweizer Kantonen höher, was zur Folge hat, dass die Franchisen nur in den Westschweizer Kantonen angehoben werden (VD).
- Die Vorlage bringt auch im Asylbereich höhere Kosten zulasten der Kantone mit sich (ZG).
- Es ist überraschend, dass im Bericht nicht erwähnt wird, dass die Anpassungen auf Ver-
ordnungsstufe erfolgen müssen (Ärztegesellschaft des Kantons Bern, Chefärzte und Leitende Spitalärzte Schweiz).
- Das verfügbare Einkommen der Haushalte sinkt. Versicherten mit tiefem Einkommen ge-
lingt es nicht mehr, ihr Existenzminimum und die Pflichtabgaben zu decken. Sie geraten in die Spirale der Systemverschuldung (Schuldenberatung Schweiz).
- Zahlreiche Fragen zu den angeblich unnötigen Leistungen müssen geprüft werden (wie
hoch ist ihr Anteil an den Kosten? Steigt dieser Anteil?) (Schuldenberatung Schweiz).
- In der Schweiz ist der von den Versicherten selbst getragene Kostenanteil bereits heute
einer der höchsten innerhalb der OECD-Länder (Grüne, SPS, Schuldenberatung Schweiz).
- Die Anpassung der Franchisen an die Kostenentwicklung steht im Widerspruch zu Artikel
41 Absatz 1 Buchstabe b BV, wonach jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält (Schuldenberatung Schweiz).
- Bereits heute hat der Bundesrat die Kompetenz, die Franchisen festzulegen bzw. anzu-
passen, und er hat davon auch schon Gebrauch gemacht. Die vorgeschlagene Änderung ist unnötig (Grüne).
- Die Massnahme ist in ihrer Wirkung sehr beschränkt: einmalige Wirkung, nur um 0,5 Pro-
zent tiefere Prämien (Groupe Mutuel, santésuisse).
- Die vorgeschlagene Regel ist zu starr, da sie eine fixe Erhöhung vorgibt (Fr. 50.–) (Groupe
Mutuel, santésuisse).
- Die Regel ist dürftig und hat nicht die erhoffte Wirkung (Groupe Mutuel).
- Der einzige Unterschied zum geltenden Recht besteht darin, dass der Gesetzgeber den
Bundesrat zur regelmässigen Anpassung der Franchisen verpflichtet. Was ist unter «regelmässig» zu verstehen? (SGHVR).
- Eine höhere Kostenbeteiligung wäre für viele Haushalte nicht tragbar (SKS). Die Prämien
und die ungenügende Umsetzung des Prämienverbilligungssystems bringen eine zu hohe Belastung für viele Privathaushalte mit sich (SGB).
- Die Franchisenerhöhung kann dazu führen, dass Versicherte sich vermehrt verschulden,
insbesondere chronisch Kranke, Personen mit tiefem Einkommen und Familien (SSV, FRC).
- Die Kostenentwicklung ist nicht voraussehbar. Ein einmaliger, ausserordentlicher Kosten-
schub (z. B. infolge der Übernahme des Hepatitis-C-Medikaments) darf nicht zu einer Franchisenerhöhung führen (SPO).