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Vernehmlassung 2017/61: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten · 7 Seiten

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Vorentwurf

Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten

(BPDG-EDA)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...2,

beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von Personendaten (Daten) durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA).

2Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen anderer Bundesgesetze.

2. Kapitel: Persönlicher Geltungsbereich

1. Abschnitt: Personen im Ausland

Art. 2 Zweck und Personen

1Das EDA bearbeitet von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern und deren Angehörigen diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Auslandschweizergesetz vom 26. September 20143 erforderlich sind.

2Dabei bearbeitet es auch die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Daten von Schweizerinnen und Schweizern im Ausland und deren Angehörigen sowie Daten über Personen und deren Angehörige, für welche die Schweiz Schutzfunktionen übernimmt.

Art. 3 Daten

1Das EDA kann im Rahmen des konsularischen Schutzes und weiterer konsularischer Dienstleistungen der Schweiz folgende besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten:

a. Daten über die Gesundheit;

b. Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;

c. Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe.

2Für den elektronischen Datenaustausch zwischen amtlichen Personenregistern wird die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) verwendet.

Art. 4 Bekanntgabe von Daten

Das EDA kann Daten ausnahmsweise Dritten bekanntgeben,

a. um die Suche, Rettung und Evakuierung im Interesse der betroffenen Personen zu ermöglichen;

b. im Einzelfall, wenn die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, ihre Einwilligung zu geben, und wenn die Einwilligung aufgrund der Umstände vorausgesetzt werden darf.

2. Abschnitt: Eigentümerinnen und Eigentümer, Reederinnen und Reeder sowie Seeleute von schweizerischen Seeschiffen

Art. 5 Zweck und Personen

Das EDA bearbeitet von Eigentümerinnen und Eigentümern, Reederinnen und Reedern sowie Seeleuten von schweizerischen Seeschiffen diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 19535 erforderlich sind.

1SR 101

2BBl …………

3 SR 195.1

4 SR 831.10

5 SR 747.30

2014-......