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Vernehmlassung 2017/61: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten · 7 Seiten

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Gesetz AS 20XX

g. die Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Personen;

h. die Wahrnehmung der Interessen der Schweiz.

Art. 12 Daten

Das EDA kann folgende besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten:

a. Daten zur Person und ihren Angehörigen:

b. Daten über die Gesundheit mit Bezug zur Arbeitsfähigkeit von Lokalangestellten;

c. Daten über die Gesundheit im Zusammenhang mit Kostenrückerstattungen der Krankenversicherung;

d Daten der Lokalangestellten über die Leistungen und das Potenzial sowie über die persönliche und berufliche Entwicklung;

e. erforderliche Daten im Rahmen der Mitwirkung beim Vollzug des Sozialversicherungsrechts;

f. Verfahrensakten und Entscheide von Behörden, die sich auf die Arbeit beziehen;

g. Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.

Art. 13 Bearbeitung von Daten

Die Daten dürfen in den Informationssystemen bearbeitet werden, die das Eidgenössische Personalamt (EPA) den Arbeitgebern der Bundesverwaltung zur Verfügung stellt.

Art. 14 Bekanntgabe von Daten

Daten nach Artikel 12 Buchstaben a und c können dem Krankenversicherer des EDA bekanntgegeben werden, sofern sie im Einzelfall für weitere Abklärungen der Kostenübernahme unerlässlich sind.

5. Abschnitt: Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertreter und ihre Angehörigen

Art. 15 Zweck und Personen

Das EDA bearbeitet von Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertretern und ihren Angehörigen diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 74 der Auslandschweizerverordnung vom 7. Oktober 20159 erforderlich sind, insbesondere für:

a. die Ermittlung der erforderlichen personellen Ressourcen;

b. die Sicherung der erforderlichen personellen Ressourcen durch Gewinnung von Honorar-Konsularvertreterinnen und - vertretern;

c. die Lohn- und Gehaltsabrechnung und das Anlegen von Personalakten;

d. die Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Personen;

e. die Wahrnehmung der Interessen der Schweiz.

Art. 16 Daten

Das EDA kann folgende besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten:

a. Daten zur Person und ihren Angehörigen:

b. Daten über die Gesundheit in Bezug auf die Fähigkeit, die Funktion als Honorar-Konsularvertreterin oder -vertreter wahrzunehmen;

c. Verfahrensakten und Entscheide von Behörden, die sich auf die Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertreter beziehen;

d. Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.

Art. 17 Bearbeitung von Daten

Die Daten dürfen in den Informationssystemen bearbeitet werden, die das EPA den Arbeitgebern der Bundesverwaltung zur Verfügung stellt.

6. Abschnitt: Expertinnen und Experten für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe und ihre Angehörigen

Art. 18 Zweck und Personen

Das EDA bearbeitet von Expertinnen und Experten für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe und ihren Angehörigen diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Rekrutierungsaufgaben erforderlich sind, insbesondere für:

a. die Ermittlung der erforderlichen personellen Ressourcen;

b. die Sicherung der erforderlichen personellen Ressourcen durch Gewinnung von Expertinnen und Experten;

c. die Verwaltung der Dossiers der Expertinnen und Experten;

d. die Förderung und Bindung von Expertinnen und Experten;

9 SR 195.11