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Vernehmlassung 2017/61: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten · 7 Seiten
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Gesetz AS
Art. 6 Daten
Das EDA kann folgende besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten:
a. Daten über die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, sofern die betroffene Person ihre Zustimmung gegeben hat, um im Sinne des Seearbeitsübereinkommens vom 23. Februar 20066 zwischen Seemann und Reeder vermitteln zu können;
b. Daten über die Gesundheit der Seeleute, um die für die Seefahrt erforderlichen Dokumente ausstellen zu können;
c. Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen im Rahmen von Bussen, die aufgrund des in Artikel 5 erwähnten Gesetzes verhängt werden;
d. Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe an Seeleute im Rahmen der Betreuung von Besatzungsmitgliedern von schweizerischen Seeschiffen oder von Personen, die auf einem Seeschiff tätig waren, das die Schweizer Flagge führte, im Hinblick auf die Entschädigung von unverschuldeten Notlagen und wirtschaftlichen Folgen, zum Beispiel infolge von Unfall, Krankheit oder Tod.
Art. 7 Bekanntgabe von Daten
1Das EDA gibt den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt für die Untersuchung im Rahmen von Straftaten, welche auf einem schweizerischen Seeschiff passieren, die notwendigen Daten bekannt.
2Es gibt den zuständigen Behörden im Rahmen von Vorfällen mit Beteiligung von Schweizer Seeschiffen gemäss Artikel 18 der Verordnung vom 17. Dezember 20147 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen die notwendigen Daten bekannt.
3. Abschnitt: Im Ausland eingesetzte Mitarbeitende des EDA und ihre Angehörigen
Art. 8 Zweck und Personen
Zusätzlich zu den Daten von Bundesangestellten gemäss Bundespersonalgesetz vom 24. März 20008 bearbeitet das EDA Daten über im Ausland eingesetzte Mitarbeitende und deren Angehörige, die es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als Arbeitgeber benötigt, insbesondere für:
a. die Beurteilung eines möglichen Auslandeinsatzes einer angestellten Person in Begleitung ihrer Angehörigen;
b. die Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Personen;
c. die Wahrnehmung der Interessen der Schweiz.
Art. 9 Daten
Das EDA kann folgende besonders schützenswerte Personendaten über im Ausland eingesetzte Mitarbeitende des EDA und ihre Angehörigen bearbeiten:
a. Daten über religiöse Ansichten und Tätigkeiten;
b. Daten über die Gesundheit;
c. Daten über die Intimsphäre.
Art. 10 Bekanntgabe von Daten
Die Daten nach Artikel 9 Buchstabe b dürfen dem Krankenversicherer des EDA zwecks Erstattung von Arztkosten bekanntgegeben werden.
4. Abschnitt: Lokalangestellte der schweizerischen Vertretungen im Ausland und ihre Angehörigen
Art. 11 Zweck und Personen
Das EDA bearbeitet von Lokalangestellten der schweizerischen Vertretungen im Ausland und ihren Angehörigen diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Arbeitgeber erforderlich sind, insbesondere für:
a. die Ermittlung des Personalbedarfs;
b. die Sicherung des Personalbestands durch Gewinnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
c. die Lohn- und Gehaltsabrechnung, das Anlegen von Personalakten und die Meldungen an die Sozialversicherungen;
d. die Förderung und Bindung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
e. die Erhaltung und Verbesserung der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
f. die Planung, Steuerung und Kontrolle durch Datenanalysen, Vergleiche, Berichterstattung und Massnahmenplanung;
6 SR 0.822.81
7SR 742.161