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Vernehmlassung 2017/61: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten · 7 Seiten

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Gesetz AS

e. die Erhaltung und Verbesserung der Qualifikation der Expertinnen und Experten;

f. die Planung, Steuerung und Kontrolle durch Datenanalysen, Vergleiche, Berichterstattung und Massnahmenplanung;

g. die Beurteilung eines möglichen Auslandeinsatzes einer Expertin oder eines Experten in Begleitung ihrer bzw. seiner Angehörigen;

h. die Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Personen;

i. die Wahrnehmung der Interessen der Schweiz.

Art. 19 Daten

Das EDA kann folgende besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten:

a. Daten zur Person und ihren Angehörigen;

b. Daten über religiöse Ansichten und Tätigkeiten, die sich auf einen künftigen Einsatz der Expertinnen und Experten auswirken können;

c. Daten über die Intimsphäre, die sich auf einen künftigen Einsatz der Expertinnen und Experten auswirken können;

d. Daten über die Gesundheit in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Expertinnen und Experten;

e. Daten über die Leistungen und das Potenzial sowie über die persönliche und berufliche Entwicklung der Expertinnen und Experten;

f. Verfahrensakten und Entscheide von Behörden, die sich auf einen künftigen Einsatz der Expertinnen und Experten auswirken können.

Art. 20 Bekanntgabe von Daten

Das EDA darf Daten von Expertinnen und Experten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten, an potenzielle Arbeitgeber bekanntgeben, wenn die betroffene Person der Bekanntgabe vorgängig zugestimmt hat.

7. Abschnitt Begünstigte Personen von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen

Art. 21 Zweck und Personen

Das EDA bearbeitet von begünstigten Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200710 (GSG) diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem GSG erforderlich sind.

Art. 22 Daten

1Das EDA kann folgende besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten:

a. Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, um zur Beilegung von Streitigkeiten beitragen zu können, an denen begünstigte Personen beteiligt sind;

b. Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe zwecks korrekter Umsetzung der Sozialversicherungsgesetzgebung und Ausstellung sowie Verwaltung von Legitimationskarten.

2Für den elektronischen Datenaustausch zwischen amtlichen Personenregistern wird die Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG11 verwendet.

Art. 23 Bekanntgabe von Daten

1Das EDA kann die Daten an Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden bekanntgeben, sofern diese sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen oder die Daten zur Beilegung von Streitigkeiten beitragen können, an denen Personen nach Artikel 21 oder institutionelle Begünstigte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 GSG12 beteiligt sind.

2Es kann Daten über Personen, die bei institutionellen Begünstigten beschäftigt sind, sowie über Personen, die diese Personen begleiten, an diese institutionellen Begünstigten bekanntgeben.

8. Abschnitt: Kandidatinnen und Kandidaten für Posten bei den Vereinten Nationen und bei internationalen Organisationen

Art. 24 Zweck und Personen

Im Rahmen der Koordination und Umsetzung der Politik der Schweiz in den Vereinten Nationen und in internationalen Organisationen bearbeitet das EDA Daten, um Schweizer Kandidaturen zu unterstützten und die Berufung von Schweizerinnen und Schweizern in diese Institutionen zu fördern.

Art. 25 Daten

Das EDA kann folgende besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten, wenn sie erforderlich sind, um Kandidaturen bei den Vereinten Nationen und bei internationalen Organisationen zu verfolgen:

10 SR 192.12

11 SR 831.10

12 SR 192.12