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Vernehmlassung 2017/61: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten · 7 Seiten

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Gesetz AS 20XX

a. Daten über religiöse Ansichten;

b. Daten über die Rassenzugehörigkeit;

c. Daten über politische Ansichten oder Tätigkeiten.

Art. 26 Bekanntgabe von Daten

Das EDA kann für Schweizer Kandidaturen benötigte Daten potenziellen Arbeitgebern in der Schweiz und im Ausland und Drittstaaten, die bei den Vereinten Nationen oder in der betreffenden internationalen Organisation stimmberechtigt sind, bekanntgeben.

9. Abschnitt: Teilnehmerinnen und Teilnehmer an von der Schweiz organisierten internationalen Konferenzen

Art. 27 Zweck und Personen

Im Rahmen der Organisation von Konferenzen, zur Gewährleistung einer aktiven Präsenz der Schweiz in internationalen Beziehungen, bearbeitet das EDA Daten von teilnehmenden Personen.

Art. 28 Daten

Das EDA kann zu organisatorischen und logistischen Zwecken folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten:

a. Daten über religiöse Ansichten oder Tätigkeiten;

b. Daten über die Gesundheit.

10. Abschnitt: Personen, die im Bereich der im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen tätig sind

Art. 29 Zweck und Personen

Das EDA bearbeitet von Personen, die im Bereich der im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen tätig sind, diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 27. September 201313 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen erforderlich sind.

Art. 30 Daten

Das EDA kann Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen von Personen bearbeiten, die im Bereich der im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen tätig sind.

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 31 Ausführungsbestimmungen

1Der Bundesrat erlässt für jeden Abschnitt Ausführungsbestimmungen über:

a. den Betrieb von Informationssystemen;

b. den Katalog der nicht besonders schützenswerten Daten;

c. die Zuständigkeit für die Datenbearbeitung, insbesondere die Beschaffung, den Zugriff, die Aufbewahrung und die Vernichtung;

d. die Bekanntgabe der Daten an das Bundesamt für Statistik.

2Er regelt ausserdem die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten im Abrufverfahren durch die Direktionen des EDA und die schweizerischen Vertretungen im Ausland, im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Art. 32 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

Art. 33 Referendum und Inkrafttreten

1Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:

Die Bundespräsidentin/Der Bundespräsident:

Der Bundeskanzler:

13 SR 935.41