Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/65: Totalrevision der Liegenschaftskostenverordnung · 9 Seiten

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den beschlossenen steuerlichen Massnahmen im Gebäudebereich aus.1 Infolge des hohen Anpassungsbedarfs drängt sich eine Totalrevision der bestehenden Verordnung auf.

2. Erläuterungen zum Titel, zum Ingress und zu den Artikeln

Titel

Der Grundstücksbegriff umfasst die Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechte, die Bergwerke und die Miteigentumsanteile an Grundstücken (Art. 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Der steuerrechtliche Begriff des unbeweglichen Vermögens deckt sich mit dem zivilrechtlichen Begriff des Grundstücks. Aus diesem Grund soll sowohl im Titel als auch im Kurztitel neu der Begriff «Grundstück» (statt «Liegenschaft») verwendet werden.

Ingress

Die im Ingress verankerte übergeordnete Rechtsgrundlage (Art. 32 Abs. 2 DBG) erfährt keine Änderung gegenüber dem geltenden Recht.

Art. 1 Dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienende Investitionen

Artikel 1 entspricht den Artikeln 5−7 bisherigen Rechts.

Abs. 1

Die begriffliche Auslegung dieser Investitionen erfährt gegenüber dem geltenden Recht keine materielle Änderung.

Abs. 2

Die steuerliche Behandlung von Subventionen der öffentlichen Hand erfährt gegenüber dem geltenden Recht keine materielle Änderung.

Abs. 3

Das erwähnte Departement hat eine Namensänderung erfahren. Seit 1998 trägt es die Bezeichnung Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK. Entsprechend wird in diesem Artikel eine Aktualisierung des Namens vorgenommen. Die interdepartementale Zusammenarbeit unter der Federführung des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD bei der Bezeichnung der Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien wird hervorgehoben. Ansonsten ergeben sich keine Änderungen im Vergleich zum geltenden Recht.

Art. 2 Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau

Abs. 1

Für die Begriffsauslegung werden jene Aktivitäten subsumiert, die unter den Titel der abzugsfähigen Rückbaukosten fallen. Diese setzen sich aus vier Hauptkomponenten zusammen:

- den Kosten der Demontage: Darunter fallen insbesondere die Lüftungs-, Heizungsinstalla-

tionen sowie Sanitär- und Elektroanlagen;

- den Kosten des Abbruchs: Diese entsprechen im Wesentlichem den eigentlichen Ab-

bruchkosten des vorbestehenden Gebäudes;

- den Kosten des Abtransports: Diese umfassen die aus dem Rückbau resultierende örtli-

che Verschiebung des Bauabfalls;

- den Kosten der Entsorgung: Darunter fällt die auf den Rückbau zurückzuführende Besei-

tigung des Bauabfalls.

1 Neben der ESTV waren mit je einer Vertretung die Kantone AG, BE, TG, VD sowie das BFE, die EnDK und die FDK vertreten.