Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/65: Totalrevision der Liegenschaftskostenverordnung · 9 Seiten
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sich eine Norm auf, wonach der Ersatzneubau nach dem erfolgten Rückbau innert angemessener Frist zu erstellen ist. In der Veranlagungspraxis zur Ersatzbeschaffung hat sich unter «angemessener Frist» eine Zeitspanne von zwei Jahren durchgesetzt.
Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass zwischen dem steuerrechtlichen Begriff des «Ersatzneubaus» und dem im Raumplanungsrecht ausserhalb der Bauzone verwendeten Begriff der «Ersatzbaute» eine recht hohe Übereinstimmung hinsichtlich des Abbruchs und Wiederaufbaus am selben Ort, der zeitlichen Frist für die Neuerrichtung und der gleichartigen Nutzung besteht. Dies im Gegensatz zum äusseren Erscheinungsbild, das raumplanungsrechtlich bestmöglich zu wahren ist, und zum Volumen, das nur vergrössert werden darf,
wenn dies für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder für die verbesserte Einbettung in die Landschaft erforderlich ist.
Art. 4 Auf die beiden nachfolgenden Steuerperioden übertragbare Kosten
Abs. 1
Die Gesetzesbestimmung (Art. 32 Abs. 2bisDBG) sieht eine maximal mögliche Verteilung der abzugsberechtigten Kosten auf drei Jahre vor. Die Übertragsmöglichkeit beschränkt sich auf die energiesparenden und umweltschonenden Investitionskosten sowie die Rückbaukosten, die im Hinblick auf einen Ersatzneubau anfallen, sofern diese im Jahr, in welchem sie getätigt worden sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden konnten. Der übrige Liegenschaftsunterhalt berechtigt nicht zum Übertrag. Entsprechende Kosten können nur im Jahr, in dem sie angefallen sind, geltend gemacht werden.
Abs. 2
Verbleiben übertragbare Aufwendungen aus der ersten Steuerperiode, so können diese in der nachfolgenden Steuerperiode geltend gemacht werden. Verbleiben in der zweiten Steuerperiode weitere übertragbare Kosten, so sind diese in der nachfolgenden dritten Steuerperiode geltend zu machen. Ein weiterer Übertrag ist ausgeschlossen.
Abs. 3
Für die Ermittlung eines allfälligen Übertrags ist das Reineinkommen der steuerpflichtigen Person massgebend. Dieses setzt sich zusammen aus den steuerbaren Roheinkünften (Einkünfte aus selbstständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, Einkünfte auf beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Einkünfte aus Vorsorge sowie übrige Einkünfte), vermindert um die zur Erzielung der Einkünfte notwendigen Aufwendungen (Gewinnungskosten) und um die allgemeinen Abzüge (Art. 25 DBG). Zu Letzteren gehören auch die ausserfiskalisch motivierten Abzüge wie die energiesparenden und umweltschonenden Investitionskosten sowie die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau.
Die Sozialabzüge sind nicht Teil der übertragbaren Kosten. Erzielt eine steuerpflichtige Person ein Reineinkommen, das geringer ist als die Summe der Sozialabzüge, dann können gemäss geltendem Recht solch unausgeschöpfte Abzüge nicht vorgetragen werden.
Die vom Parlament beschlossene Übertragsmöglichkeit von energiesparenden und umweltschonenden Investitionskosten sowie von Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau auf die beiden nachfolgenden Steuerperioden entspricht der geltenden Festsetzung des Verlustvortrags bei selbstständiger Erwerbstätigkeit. Dabei sind jene übertragbaren Kosten in erster Instanz zu berücksichtigen, die zuerst verfallen.
Der konkrete veranlagungstechnische Ablauf im Zusammenspiel mit mehreren übertragbaren Kosten lässt sich für das Steuerjahr 2020 anhand des nachfolgenden Beispiels wie folgt abbilden: