Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/65: Totalrevision der Liegenschaftskostenverordnung · 9 Seiten
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Abs. 4
Die übertragbaren Aufwendungen sind im Rahmen der tatsächlichen Kosten geltend zu machen. Das hat zur Folge, dass auch die übrigen Grundstückskosten effektiv zu deklarieren sind. Der Pauschalabzug für die betroffene Liegenschaft entfällt somit in der entsprechenden Steuerperiode. Will die steuerpflichtige Person in der Steuerperiode, in welcher der Übertrag anfällt, den Pauschalabzug geltend machen, dann verlieren die übertragbaren Kosten, die nur effektiv deklariert werden können, ihre Abzugsberechtigung.
Abs. 5
Wird das Wohneigentum verkauft oder erfolgt ein Wohnsitzwechsel in der Schweiz, so bleiben die übertragbaren Kosten innerhalb der maximal zulässigen Zeitspanne von drei Jahren (vgl. Ausführungen zu Art. 4 Abs. 1 E-Grundstückskostenverordnung) abzugsfähig.
Dies ermöglicht eine einfache und veranlagungstaugliche Lösung. Zudem wird auf diese Weise der Veranlagungspraxis bei Verlustverrechnung infolge Zuzug aus einem andern Kanton im Zusammenhang mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgelebt. Mit dem am 15. Dezember 2000 vom Parlament verabschiedeten Bundesgesetz zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis (AS 2001 1050) ist eine einheitliche und für die Kantone verbindliche Lösung gefunden worden. Seither wird die Verlustverrechnung auch bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz zugestanden.
Art. 5 Pauschalabzug
Artikel 5 entspricht den Artikeln 2−4 bisherigen Rechts.
Abs. 1
Der Pauschalabzug, der anstelle der tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden kann, umfasst die im Artikel 32 Absatz 2 erster und zweiter Satz DBG aufgeführten Kosten. Ausgeschlossen vom Pauschalabzug sind die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten (geltendes Recht) und die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau. Hier können nur die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.
Abs. 2
Die Ausgestaltung der Höhe des Pauschalabzugs bleibt gegenüber dem geltenden Recht unverändert. In begrifflicher Hinsicht wird klargestellt, dass es sich beim Brutto-Mietwert um den Brutto-Eigenmietwert nach Artikel 21 Absatz 2 DBG handelt.
Abs. 3
Der Ausschluss des Pauschalabzugs bei Grundstücken, welche von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden, entspricht geltendem Recht.
Abs. 4
Wie im geltenden Recht kann die steuerpflichtige Person in jeder Steuerperiode wählen, ob die in Absatz 1 genannten Kosten tatsächlich oder pauschal abgezogen werden sollen; eine Kombination von beidem ist ausgeschlossen.
Art. 6 Aufhebung eines anderen Erlasses
Dieser Artikel hält fest, dass die Liegenschaftskostenverordnung vom 24. August 1992 aufgehoben und durch die vorliegende totalrevidierte Verordnung ersetzt wird.
Art. 7 Inkrafttreten
Es ist vorgesehen, die totalrevidierte Verordnung auf den 1. Januar 2020 in Kraft zu setzen.