Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/65: Totalrevision der Liegenschaftskostenverordnung · 9 Seiten
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3. Finanzielle Auswirkungen
Die vorgenommenen Schätzungen zu den vom Parlament beschlossenen steuerlichen Massnahmen im Gebäudebereich beruhen auf einer sehr dünnen Datenlage; d.h. unterschiedlichste Annahmen mussten für das Privatvermögen getroffen werden. So enthält die Statistik über die direkte Bundessteuer keine Angaben zu den Liegenschaftskosten der Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer. Die Berechnungen zur zeitlichen Staffelung beruhen auf den Steuerdaten des Kantons Bern zur direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2010 und entsprechender Hochrechnung auf die gesamte Schweiz. Bezüglich der steuerlichen Schätzungen zu den Rückbaukosten fehlen detaillierte Informationen zum Gebäudepark der Schweiz sowie der genauen Anzahl der jährlich errichteten Ersatzneubauten und der damit verbundenen Rückbaukosten. Gemäss Schätzung des Bundesamts für Energie beträgt der Anteil der Rückbaukosten an der Erstellung eines Ersatzneubaus rund 5 Prozent. Demnach würden die jährlichen Rückbaukosten der Privathaushalte rund 120 Millionen Franken ausmachen (5% von geschätzten 2,4 Mrd. Franken des Investitionsvolumens bei den privaten Haushalten). Für die Schätzung wurde ein Grenzsteuersatz von 30 Prozent verwendet.
Aufgrund der erwähnten Restriktionen sind die nachfolgenden Berechnungen lediglich als grobe Orientierungshilfe zu sehen. Das Total der geschätzten Mindereinnahmen bei den Einkommenssteuern in Millionen Franken pro Jahr lässt sich wie folgt aufschlüsseln3:
Steuerliche Massnahmen Bund1) Kantone & Gemeinden Total 1) inkl. Kantonsanteil bei der direkten Bundessteuer (17%)
Rückbaukosten -10 -25 -35
Zeitliche Staffelung -30 bis -60 -90 bis -180 -120 bis -240
4. Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Das geltende Recht sieht heute bereits die Möglichkeit der Verteilung von Kosten auf zwei Steuerperioden vor, die bei jahresübergreifend erfolgten energetischen Sanierungen Sinn macht, weil dadurch die Steuerprogression gebrochen werden kann. In der Praxis wird hierzu in der Regel von den Bauhandwerkern eine Teilrechnung für abgeschlossene Bauarbeiten im ersten Jahr erstellt und im darauf folgenden Jahr die Schlussrechnung. Das geschilderte Szenario ist für einkommensstarke Haushalte in steuerplanerischer Hinsicht die interessantere Lösung als die vom Parlament beschlossene Übertragsmöglichkeit, bei welcher nur bei nicht vollständiger steuerlicher Berücksichtigung im Jahr der Aufwendungen die verrechenbaren Kosten auf die nächstfolgende Steuerperiode überwälzt werden können. Für einkommensschwache Haushalte hingegen schneidet die Übertragsmöglichkeit besser ab als der Status quo. Grundsätzlich gilt: Je tiefer das Einkommen und je höher die energetischen Sanierungskosten, umso stärker fällt die Steuerentlastung aus. Alles in allem sind mit der neu geschaffenen Übertragsmöglichkeit etwas mehr Gesamtsanierungen anstelle von Teilsanierungen zu erwarten. Die energetische Wirkung bleibt vernachlässigbar.
Dank der steuerlichen Geltendmachung der Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau ist davon auszugehen, dass Grundstücke mit bestehenden Wohnbauten für potenzielle Käufer interessanter werden. Allerdings führt dies tendenziell zu höheren Verkaufspreisen, sodass die steuerliche Privilegierung der Rückbaukosten zumindest teilweise verpufft. Aus energetischer Sicht führt die Abzugsfähigkeit zu einem Anreiz, vermehrt energetisch bessere Ersatzneubauten zu erstellen.
3 Amtliches Bulletin des Ständerates: AB S 2016 682