Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/65: Totalrevision der Liegenschaftskostenverordnung · 9 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
5. Umsetzung
Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen. Deshalb müssen die Kantone ihre Systeme bis zum Inkrafttreten der Änderungen anpassen (vgl. hierzu Ziff. 6). Die vom Parlament beschlossenen steuerlichen Massnahmen im Gebäudebereich führen zu einer Verkomplizierung des Steuerrechts und damit zu einem nicht quantifizierbaren administrativen Mehraufwand für die kantonalen Veranlagungsbehörden. Durch die Verordnungsbestimmungen (Art. 4 Abs. 5 E-Grundstückskostenverordnung) dürften sich die auferlegten Zusatzaufgaben effizienter vollziehen lassen.
Was die Kantons- und Gemeindesteuern angeht, so ist die entsprechende Gesetzesänderung im StHG wie oben erwähnt als Kann-Vorschrift ausgestaltet. Die Kantone sind somit nur dann verpflichtet, die Neuerungen bei der direkten Bundessteuer auch für die Kantons- und Gemeindesteuern zu übernehmen, sofern sie in ihrem kantonalen Recht eine steuerliche Förderung des Energiesparens und des Umweltschutzes verankert haben.
6. Inkrafttreten
Gemäss UVEK-Planung soll das totalrevidierte Energiegesetz am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Für die Überführung der beschlossenen steuerlichen Massnahmen in das kantonale Recht wird den Ständen gemäss Vorlage zwei Jahre Zeit ab Inkrafttreten des Energiegesetzes eingeräumt (Art. 72v StHG). Entsprechend sollen die beschlossenen DBG-Bestimmungen auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten. Daher sind auch die vorliegenden Verordnungsänderungen auf den 1. Januar 2020 in Kraft zu setzen. Somit sind bei der direkten Bundessteuer die mit der totalrevidierten Verordnung vorgesehenen zusätzlichen steuerlichen Vergünstigungen ab dem Steuerjahr 2020 wirksam. D.h. allfällige steuermindernde Tatsachen im Kalenderjahr 2020 (Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau und/oder Übertragsmöglichkeit der energetischen und umweltschonenden Investitionskosten einschliesslich der Rückbaukosten) sind im Jahr 2021 in der Steuererklärung für das Jahr 2020 geltend zu machen.