Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten
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Im Übrigen handelt es sich bei den in der AsylV 1 vorgesehenen Bestimmungen lediglich um technische Bestimmungen, welche keine finanziellen und personellen Auswirkungen mit sich bringen.
3.2 Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen
Bei der Verwaltungskostenpauschale wird auf Grund der Halbierung des ausgerichteten Betrages für das Jahr 2019 ff. auf der Basis von 24‘000 Asylgesuchen mit jährlichen Einsparungen von über 13 Millionen Franken gerechnet. Da den Kantonen künftig bis zu 60% weniger Asylsuchende im erweiterten Verfahren zugewiesen werden, reduziert sich in den Kantonen entsprechend auch der Personalaufwand für die Unterbringung und Betreuung sowie für allfällige Vollzugstätigkeiten dieser Personengruppe.
Mit den beschleunigten Verfahren treten wesentliche Veränderungen ein, die sich in einem reduzierten Nothilfebezug in den Kantonen auswirken. Dies führt zu reduzierten Nothilfekosten und entlastet die Kantone in personeller und struktureller Hinsicht. Bei den drei Nothilfepauschalen zusammen wird auf der Basis von ebenfalls 24‘000 Asylgesuchen und einer Bleibequote von 30% ab 2019 ff. mit jährlichen Einsparungen von rund 60 Millionen Franken gerechnet.
Im Rückkehrbereich wurden neue Kostenbeteiligungen des Bundes mittels Pauschalabgeltungen bei den Begleitkosten (Equipenleiter) sowie bei den ärztlichen Untersuchungen und Begleitungen eingeführt. Es entstehen dabei Mehrkosten von jährlich rund 800‘000 Franken. Zusätzlich können aber im Bereich der Rückkehrberatungsstellen Einsparungen von jährlich rund 1.7 Millionen Franken erzielt werden, da den Kantonen im erweiterten Verfahren deutlich weniger Personen zum Vollzug zugewiesen werden (50% bis 60% weniger Zuweisungen). In diesem Umfang reduziert sich auch der Personalaufwand in den Kantonen.
Die restlichen Änderungen können weitgehend kostenneutral umgesetzt werden.
3.3 Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten
Die vorgeschlagenen Anpassungen haben weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.
3.4 Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen
Ein effizienter Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren ist ein zentrales Anliegen des Bundes und der Kantone. Vor diesem Hintergrund hat die AGNA im März 2017 gewisse Grundsätze zur Verbesserung des Wegweisungsvollzugs ab den Zentren des Bundes beschlossen. Unter anderem sollen mit einer frühen Papierbeschaffung und der Durchführung von Ausreisegesprächen durch das SEM die Vorbereitungen für einen effizienten Vollzug frühzeitig eingeleitet werden, um insbesondere den betroffenen Personen ihre Rückkehrperspektiven möglichst rasch aufzuzeigen. Damit kann der Wegweisungsvollzug nachhaltig beschleunigt und verbessert werden. Ziel ist es, die Beschleunigung nicht nur bei den Asylverfahren zu erzielen, sondern auch beim Wegweisungsvollzug. Nur so können die Grundsätze der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren effektiv und zielführend in der Praxis umgesetzt werden. Die AGNA ist der Auffassung, dass grundsätzlich das SEM diese beiden Aufgaben zukünftig übernimmt, weil sich die Betroffenen neu während des gesamten Verfahrens in den Zentren des Bundes und damit in der Obhut des SEM befinden. Nach ersten Berechnungen geht das SEM für die Umsetzung der Einleitung der frühzeitigen Papierbeschaffung und der Führung der Ausreisegespräche von einem geringen Personalaufwand aus. Die benötigten Stellen sind bereits in dem (Gesamt-) Personalaufwand für die Neustrukturierung enthalten, der in der Botschaft des Bundesrats vom 3. September 2014 ausgewiesen wird. Die weiteren Änderungsvorschläge der VVWAL haben weder finanzielle noch personelle Folgen.“