Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten

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Ausweisungen, von Landesverweisungen und von Auslieferungen ausländischer Personen auf dem Luftweg zu unterstützen. Die Unterstützung erfolgt sowohl für den Bereich der freiwilligen als auch der zwangsweisen Rückkehr. swissREPAT hat aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen im Bereich der Rückkehr auf dem Luftweg die Dienstleistungen in den letzten Jahren kontinuierlich ausgebaut. Die bisherigen Buchstaben a – c wurden teilweise umformuliert und präzisiert. Die Liste zu den Aufgaben ist weiterhin nicht abschliessend.

Zu Absatz 1 Buchstabe a

Dieser Buchstabe präzisiert die Zuständigkeiten bei der Festlegung der Vollzugsstufen. Der zuständige Kanton meldet dem SEM (swissREPAT) die ausreisepflichtige Person zur Flugbuchung an. Dabei legt der betreffende Kanton die Vollzugsstufe fest. Gestützt auf die kantonalen Anmeldeunterlagen führt das SEM (swissREPAT) eine eigene Risikoüberprüfung durch. Gestützt auf diese sowie auf die Sicherheitsvorgaben der jeweiligen Fluggesellschaft legt swissREPAT die Vollzugsstufe nach Absprache mit den zuständigen kantonalen Polizeibehörden definitiv fest.

Zu Absatz 1 Buchstabe b

swissREPAT bietet die medizinischen, polizeilichen und sozialen Begleitpersonen für eine konkrete Rückführung auf, sobald das Datum der begleiteten Rückführung feststeht. swiss-REPAT ist anschliessend dafür verantwortlich, dass die Ausreisevorbereitungen der verschiedenen Begleitpersonen aufeinander abgestimmt sind.

Zu Absatz 1 Buchstabe d

Im Hinblick auf die Durchführung eines Sonderflugs holt swissREPAT verschiedene Offerten für die Bereitstellung eines Fluggeräts ein. Sobald das Fluggerät sowie der Termin der Rückführung feststehen, bietet swissREPAT die polizeilichen, medizinischen und sozialen Begleitpersonen sowie das Personal für die Bodenorganisation am betreffenden Abgangsflughafen auf.

Zu Absatz 1 Buchstabe e

Die Beratung umfasst alle Bereiche und Fragen zur Ausreiseorganisation, insbesondere die Abläufe und Modalitäten der Ausreise.

Zu Absatz 1 Buchstabe f

SwissREPAT richtet den Personen aus dem Asylbereich, denen Rückkehrhilfebeiträge oder Ausreise- oder Reisegelder zugesprochen wurden, die Geldbeträge am jeweiligen Abgangsflughafen aus.

Zu Absätze 2 bis 4

Siehe Kommentar zu Art. 11a.

Artikel 11a (neu) Dienstleistungen am Flughafen

Die Dienstleistungen am Flughafen, die Gegenstand von Vereinbarungen des SEM mit den zuständigen kantonalen Behörden oder Dritten bilden können, sollen aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen bei der Organisation der zwangsweisen Rückkehr auf dem Luftweg umformuliert und präzisiert (Absatz 1 Bst. a bis e) und neu in einer eigenen Bestimmung aufgeführt werden. Bisher waren die entsprechenden Grundlagen in Artikel 11 Absatz 2 bis 4 VVWAL aufgeführt. Die Absätze 2 bis 4 von Artikel 11a E-VVWAL entsprechen materiell unverändert den Absätzen 2 (letzter Satz) bis 4 von Artikel 11 VVWAL.

Artikel 15 Absatz 4 (aufgehoben)

Zukünftig wird das SEM keine ausländerrechtliche Haft mehr anordnen. Die Ausschaffungshaft ab den Zentren des Bundes wird in der Regel vom Standortkanton (des Ausreisezentrums) angeordnet. Das SEM bzw. das EJPD sind daher auch nicht mehr darauf angewiesen, Vereinbarungen mit den Kantonen über die Nutzung kantonaler Haftplätze abschliessen zu können. Absatz 4 kann somit aufgehoben werden.