Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 52Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 2a E-VVWAL. Die Aufnahme in der VVWAL (und gleichzeitige Streichung in der AsylV

2) erfolgt aus systematischen und materiellen Gründen.

Zu Absatz 1

Im Unterscheid zu Artikel 59aterAbsatz 1 AsylV 2 sieht die Formulierung in Absatz 1 sowohl für den Asyl-, wie auch den Ausländerbereich die Möglichkeit der Durchführung eines Beratungsgesprächs vor, wenn bei einer betroffenen Person die Aussicht besteht, dass sie dadurch, verbunden mit allfälligen finanziellen Anreizen, dazu bewogen werden kann, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, selbständig auszureisen und damit die Haft zu beenden, bzw. zu verkürzen.

Zu Absatz 2

Die Grundlagen zur Höhe der Ausrichtung des Reisegeldes und des Ausreisegeldes bei Personen aus dem Asylbereich bilden Artikel 59a Absatz 2bisE-AsylV 2, bzw. Artikel 59abisE-AsylV 2. Im Ausländerbereich richtet sich die Möglichkeit einer entsprechenden finanziellen Unterstützung nach kantonalem Recht.

Zu Absatz 3

Die Formulierung entspricht materiell Artikel 59aterAbsatz 2 AsylV 2.

Artikel 4 Beschaffung von Reisepapieren bei eingereichten Rechtsmitteln und Rechts-

behelfen

Der erste Absatz der geltenden Verordnungsbestimmung sollte eigentlich der Konkretisierung von Artikel 97 Absatz 2 AsylG dienen. Dieser Zweck wird nicht erfüllt. Der Wortlaut ist unklar. Wenn ein Asylgesuch abgelehnt wird, bedeutet dies nicht automatisch, dass damit auch die Flüchtlingseigenschaft verneint wird. Ein Asylgesuch kann abgelehnt werden, obwohl die Flüchtlingseigenschaft bejaht wird (Art. 53 AsylG). In einem solchen Fall wird eine vorläufige Aufnahme angeordnet und die Papierbeschaffung folglich noch nicht eingeleitet. Absatz 1 soll daher ersatzlos gestrichen werden. Artikel 97 Absatz 2 AsylG ist hinsichtlich des Zeitpunkts, wann die Papierbeschaffung eingeleitet werden kann, genügend klar formuliert, weshalb es keiner neuen Formulierung auf Verordnungsstufe bedarf. Der Wortlaut des geltenden Absatzes 2 soll beibehalten werden.

Aufgrund des Wegfalls von Absatz 1 wird der Titel der Bestimmung angepasst. Es geht bei dieser Bestimmung neu ausschliesslich um die Klarstellung, dass grundsätzlich trotz eines eingereichten Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs (Wiedererwägungsgesuch) die Anstrengungen im Hinblick auf die Papierbeschaffung unter Vorbehalt von Artikel 97 Absatz 1 AsylG eingeleitet oder fortgeführt werden können.

Artikel 5 Absätze 1 und 3

Die neuen Formulierungen in den Absätzen 1 und 3 sind umfassender als diejenigen im geltenden Recht. Das SEM arbeitet bei der Organisation der Ausreise, namentlich der Weg- oder Ausweisung oder Landesverweisung, nicht nur mit den zuständigen Stellen des EDA, den Fluggesellschaften und privaten Reiseagenturen zusammen, sondern auch mit weiteren Departementen und Bundesstellen (insbesondere dem VBS bzw. dem fedpol), mit den zuständigen ausländischen Behörden von EU-Mitgliedstaaten, bzw. Schengen-Staaten und Drittstaaten oder beispielsweise auch mit europäischen Institutionen, wie der neuen Agentur für die Grenz- und Küstenwache. Dadurch hat das SEM die Möglichkeit, für den Vollzug von Wegweisungen die benötigten Transportmittel zu chartern, bundeseigene Transportmittel zu verwenden oder sich an gemeinsamen internationalen Rückführungsaktionen zu beteiligen.

Artikel 11 Sachüberschrift, Absatz 1 Buchstaben a bis c und d bis f (neu) und Abs. 2 bis 4 Flughafendienst (swissREPAT)

Zu Absatz 1

Der Flughafendienst swissREPAT ist die Ausreiseorganisation des SEM an den interkontinentalen Flughäfen Zürich und Genf. swissREPAT hat den Auftrag, die Kantone, das Fürstentum Liechtenstein und verschiedene Stellen des Bundes beim Vollzug von Weg-, und