Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten

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Artikel 15a Sachüberschrift, Absatz 1 Buchstaben g und h (neu)

Übermittlung von Daten zur Administrativhaft

Bis anhin konnte bei Artikel 15a VVWAL auf eine Titelgebung verzichtet werden, da es sich um die einzige Bestimmung in Abschnitt 1a (Datenerhebung im Bereich der Zwangsmassnahmen) handelte. Mit der Ergänzung dieses Abschnitts durch den Artikel 15b E-VVWAL wird die Bestimmung neu mit einem entsprechenden Titel versehen.

Ausserdem wird die Bestimmung mit zwei neuen Buchstaben g und h ergänzt. Buchstabe g erfasst den Ort der Inhaftierung und Buchstabe h die Haftdauer. Das neue Informationssystem E-Retour wird alle Daten des Rückkehr- bzw. Ausreiseprozesses erfassen. Dazu gehören auch der Ort sowie die Dauer der Inhaftierung, damit das SEM die Ausreisekosten korrekt abrechnen kann. Vgl. hierzu die Bestimmung von Art. 109g Abs. 2, Bst. i VE-AuG (Vernehmlassung bezüglich Anpassungen des AuG [Verfahrensnormen und Informationssysteme]).

Artikel 15f Absatz 1 Buchstabe d

Es soll präzisiert werden, dass bei der Überwachung der Übergabe der betroffenen Personen an die Behörden des Zielstaats die Souveränität dieser Behörden beachtet werden muss. Allfällige Vorgaben oder Regelungen der Behörden des Zielstaats bezüglich der Übergabe am Flughafen müssen auch durch alle anderen Beteiligten beachtet werden.

Artikel 15g Absatz 2

Der zweite Absatz soll in eine Kann-Bestimmung umformuliert werden, weil mit den für das ausländerrechtliche Vollzugsmonitoring zuständigen Dritten nicht zwingend eine Vereinbarung abgeschlossen werden muss. Zurzeit übernimmt die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) gestützt auf ihren gesetzlichen Auftrag diese Aufgabe, weshalb der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung nicht notwendig war.

Artikel 15k Absatz 3

Es wird lediglich der Ausdruck „Unterkünfte des Bundes“ durch „Zentren des Bundes“ ersetzt.

Gliederungstitel vor Art. 26f (neu)

2b. Abschnitt: Gestaffelter Vollzug einer Weg- oder Ausweisung oder einer Landes-

verweisung (neu)

Aufgrund von Artikel 26f (neu) muss ein neuer Gliederungstitel eingefügt werden.

Artikel 26f (neu)

Der Wortlaut entspricht demjenigen von Artikel 34 Absatz 1 der AsylV 1. Diese Bestimmung wird im Rahmen der Verordnungsanpassungen zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative teilweise aufgehoben (Art. 34 Abs. 2 AsylV 1). Die verbleibenden Absätze 1 und 1bis, die den gestaffelten Vollzug einer Wegweisung im Rahmen des Asylverfahrens regeln, sollen im Rahmen der vorliegenden Verordnungsrevision von der AsylV1 in die VVWAL überführt werden. Die entsprechenden Grundsätze gelten auch für den Bereich des Vollzugs ausländerrechtlicher Wegweisungen, Ausweisungen und den Vollzug von Landesverweisungen.