Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten
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3. Finanzielle und personelle Auswirkungen
3.1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
Eine Vielzahl der vorgeschlagenen Änderungen in der AsylV 1 dient der Präzisierung der neuen Gesetzesbestimmungen zur Beschleunigung der Asylverfahren, welche zu keinen personellen und finanziellen Auswirkungen führen, da es sich lediglich um verfahrensspezifische Regelungen handelt. Daneben enthält die AsylV 1 auch Ausführungen zu den Zentren des Bundes, in denen künftig die Mehrheit aller Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wird. Diese Ausführungen beinhalten insbesondere Regelungen zur Dauer des Aufenthaltes der asylsuchenden Personen (Art. 14 E-AsylV 1) oder zur Zuweisung von renitenten Asylsuchenden in besondere Zentren und sind ausführender und technischer Natur (Art. 15 E-AsylV 1).
Weiter soll in der AsylV 1 auch die Verteilung und Zuweisung von Asylsuchenden auf die Kantone sowie die Kompensation für besondere Leistungen der Standortkantone von Zentren des Bundes geregelt werden (Art. 21 E-AsylV 1). Auch diese Regelungen führen zu keinen personellen und finanziellen Auswirkungen beim Bund. Mit der Umsetzung des Kompensationsmodelles soll zudem sichergestellt werden, dass Kantone mit Zentren des Bundes oder Flughafenkantone, welche besondere Leistungen erbringen, eine entsprechende Entlastung (weniger Zuweisungen ins erweiterte Verfahren) erhalten, so dass alle Kantone im gleichen Umfang (Geld- oder Sachleistungen) zur Erfüllung der Aufgaben im Asylbereich beitragen.
Des Weiteren soll in der AsylV 1 auch geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen vom Grundsatz abgewichen werden kann, wonach der Standortkanton des Zentrums des Bundes für den Vollzug der Wegweisung einer asylsuchenden Person, die sich in einem Zentrum des Bundes aufhält, zuständig ist (Art. 46 Abs. 1bisnAsylG). Erbringen Kantone besondere Leistungen als Standort- oder Flughafenkantone, sollen diese in dem Sinne kompensiert werden, als ihnen eine Reduktion der Zuweisungen von Asylsuchenden im erweiterten Verfahren gewährt wird (Art. 21 Abs. 5 E-AsylV 1). Eine Ausnahme von der Zuständigkeit des Standortkantons der Zentren des Bundes für den Wegweisungsvollzug soll nur möglich sein, wenn ein Standortkanton diese Kompensation, welche ihm aufgrund seiner besonderen Leistungen als Standortkanton gewährt wird, nicht ausschöpfen kann (Art. 34 E-AsylV 1). Da mit dem Zuständigkeitswechsel auch die Kompensation für besondere Leistungen auf den neuen Kanton übergeht, hat diese Ausnahmeregelung keine personellen oder finanziellen Auswirkungen auf den Bund zur Folge. Zudem handelt es sich hier nicht um eine monetäre Kompensation sondern eine Kompensation bei der Zuweisung von Personen im erweiterten Verfahren.
Ebenfalls keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund hat die Regelung, wonach die Kantone einer Region sich beim Vollzug von Wegweisungen im Rahmen von Vereinbarungen gegenseitig unterstützen können, wenn eine überdurchschnittliche Belastung eines Standortkantons einer Region besteht (Art. 34a E-AsylV 1). Die Entschädigung für die unterstützenden Kantone der Region kann dabei monetär oder in Form einer Abtretung der Kompensation für besondere Leistungen nach Artikel 21 Absatz 5 E-AsylV 1 (= Reduktion von Personen im erweiterten Verfahren) erfolgen und ist Gegenstand der kantonalen Vereinbarung.
Schliesslich sollen auch Regelungen zum ausgebauten Rechtsschutz aufgenommen werden, welche Präzisierungen der entsprechenden Bestimmungen in der Beschleunigungsvorlage und notwendige Ausführungsbestimmungen zum Rechtsschutz im erweiterten Verfahren darstellen. Die Abgeltung des Rechtsschutzes erfolgt pauschal und wird im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt (Art. 102l Abs. 2 nAsylG), weshalb auch diese Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe zu keinen Änderungen bei den personellen und finanziellen Auswirkungen führen.