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Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 7 Seiten

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Anhang 6a (Art. 20b und 20c)

Massgebende Gewinne der juristischen Personen

1. Definition der Variablen und Parameter

Die Zeta-Faktoren gewichten die Gewinne der juristischen Personen im Ressourcenpotenzial gemäss ihrer steuerlichen Ausschöpfung. Es wird unterschieden zwischen den ordentlich besteuerten Gewinnen, die mit Zeta-1 gewichtet werden, und den Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Boxengewinnen), die reduziert besteuert und deshalb zusätzlich mit Zeta-2 gewichtet werden.

MG K massgebende Gewinne eines Kantons k

ME CH massgebende Einkommen und Vermögen Total

 1 Verhältnis der steuerlichen Ausschöpfung der Gewinne der juristischen

Personen zur steuerlichen Ausschöpfung der Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen

 2 durchschnittlicher steuerbarer Anteil der Boxengewinne nach (statutarischer)

Entlastung

ZK K Bemessungsgrundlage der Gewinne der juristischen Personen des Kantons k ZK CH Bemessungsgrundlage der Gewinne der juristischen Personen Total

Tg , CH Gewinnsteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden (inklusive Kantonsan-

teile an der direkten Bundessteuer)

Te , CH Einkommens-, Quellen- und Vermögenssteuereinnahmen der Kantone und

Gemeinden (inklusive Kantonsanteile an der direkten Bundessteuer)

BG K Boxengewinne des Kantons k

BGCH Boxengewinne Total

OGCH ordentliche Gewinne Total

k Ermässigung bei der Berechnung des steuerbaren Gewinns nach Art. 24b

StHG5 des Kantons k

2. Berechnung der Zeta-Faktoren

Die massgebenden Gewinne der juristischen Personen eines Kantons ergeben sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage mit dem Faktor Zeta-1:

MG K  1  ZKK

Der Faktor Zeta-1 berechnet sich aus dem Verhältnis der steuerlichen Ausschöpfung der Gewinne der juristischen Personen zur steuerlichen Ausschöpfung der Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen:

5 SR 642.14