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Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 7 Seiten
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Anhang 6a (Art. 20b und 20c)
Massgebende Gewinne der juristischen Personen
1. Definition der Variablen und Parameter
Die Zeta-Faktoren gewichten die Gewinne der juristischen Personen im Ressourcenpotenzial gemäss ihrer steuerlichen Ausschöpfung. Es wird unterschieden zwischen den ordentlich besteuerten Gewinnen, die mit Zeta-1 gewichtet werden, und den Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Boxengewinnen), die reduziert besteuert und deshalb zusätzlich mit Zeta-2 gewichtet werden.
MG K massgebende Gewinne eines Kantons k
ME CH massgebende Einkommen und Vermögen Total
1 Verhältnis der steuerlichen Ausschöpfung der Gewinne der juristischen
Personen zur steuerlichen Ausschöpfung der Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen
2 durchschnittlicher steuerbarer Anteil der Boxengewinne nach (statutarischer)
Entlastung
ZK K Bemessungsgrundlage der Gewinne der juristischen Personen des Kantons k ZK CH Bemessungsgrundlage der Gewinne der juristischen Personen Total
Tg , CH Gewinnsteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden (inklusive Kantonsan-
teile an der direkten Bundessteuer)
Te , CH Einkommens-, Quellen- und Vermögenssteuereinnahmen der Kantone und
Gemeinden (inklusive Kantonsanteile an der direkten Bundessteuer)
BG K Boxengewinne des Kantons k
BGCH Boxengewinne Total
OGCH ordentliche Gewinne Total
k Ermässigung bei der Berechnung des steuerbaren Gewinns nach Art. 24b
StHG5 des Kantons k
2. Berechnung der Zeta-Faktoren
Die massgebenden Gewinne der juristischen Personen eines Kantons ergeben sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage mit dem Faktor Zeta-1:
MG K 1 ZKK
Der Faktor Zeta-1 berechnet sich aus dem Verhältnis der steuerlichen Ausschöpfung der Gewinne der juristischen Personen zur steuerlichen Ausschöpfung der Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen: