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Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 7 Seiten

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Art. 57d Festlegung der Faktoren Zeta-1 und Zeta-2

1 Sind für die Berechnung des Faktors Zeta-1 nach Artikel 20b Absatz 1 nicht Daten von sechs Bemessungsjahren verfügbar, so wird der Faktor Zeta-1 mit den Daten der verfügbaren Bemessungsjahre berechnet.

2 In den Bemessungsjahren 2020–2024 beträgt:

a. der Faktor Zeta-1 zwischen 25 und 35 Prozent;

b. der Faktor Zeta-2 … Prozent.

Gliederungstitel vor Art. 57e

3b. Abschnitt: Ergänzungsbeiträge

Art. 57e Berechnungsgrundlage

1 Die Ergänzungsbeiträge nach Artikel 23a Absatz 3 FiLaG werden aufgrund der standardisierten Steuererträge des Referenzjahrs 2023 zuzüglich des Ressourcenausgleichs des jeweiligen Referenzjahrs berechnet.

2 Die Auszahlungen werden so auf die ressourcenschwachen Kantone verteilt, dass alle Kantone, die Zahlungen erhalten, den gleichen standardisierten Steuerertrag nach dem Ausgleich aufweisen.

Art. 57f Berücksichtigung der Ergänzungsbeiträge

Die Ergänzungsbeiträge sind nicht Bestandteil der Leistungen des Bundes an den Ressourcenausgleich nach Artikel 4 FiLaG.

II

1 Die Anhänge 5 und 6 werden aufgehoben.

2 Diese Verordnung erhält einen neuen Anhang 6a gemäss Beilage.

III

1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2024 in Kraft.

2 Die Artikel 57a–57c sowie die Aufhebung der Artikel 51–53, 55, 56 Absätze 1–3 und 57 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

3 Der 5. und 6. Abschnitt und die Anhänge 5 und 6 werden am 31. Dezember 2025 aufgehoben.